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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1058

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 421/18, Beschluss v. 11.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1058


BGH 1 StR 421/18 - Beschluss vom 11. September 2018 (LG Mannheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. April 2018 aufgehoben

a) im Strafausspruch für die Tat 2 (Ziffer II.2. der Urteilsgründe) sowie im Gesamtstrafenausspruch,

b) im Ausspruch über die Einziehung der Ampulle mit Metalllöffel und der 0,375 Gramm Kokain gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchten unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Daneben hat es mehrere Gegenstände eingezogen.

Gegen diese Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. August 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch für Tat 2 (Ziffer II.2. der Urteilsgründe) hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da er nicht frei von Wertungsfehlern ist.

Das Landgericht hat in Bezug auf die Tat 1 wegen des vertypten Milderungsgrunds gemäß § 31 BtMG eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, denn der Angeklagte hat durch seine geständige Einlassung im Ermittlungsverfahren wesentlich dazu beigetragen, dass diese Tat entdeckt und aufgeklärt werden konnte. In Bezug auf die Tat 2 hat das Landgericht eine solche Strafrahmenverschiebung demgegenüber nicht in seine Erwägungen einbezogen, obwohl der Anwendungsbereich des § 31 BtMG auch hier eröffnet war, zumal der Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG eigenständig und losgelöst von § 264 StPO auszulegen ist (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619 f.). Da die Tat 2 im Zusammenhang mit dem ersten Anbauvorgang von Marihuana steht, auf den sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten bezieht, die beiden Taten ein kriminelles Gesamtgeschehen darstellen und der Angeklagte durch seine Angaben - zumindest mittelbar - auch zur Aufklärung der Tat 2 hinsichtlich der Zusammensetzung der Bande und damit des Täterkreises beigetragen hat, kommt eine Anwendung des § 31 BtMG hier in Betracht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch des Landgerichts zu Tat 2 zum Nachteil des Angeklagten auf der fehlenden Prüfung der Strafrahmenmilderung beruht.

2. Auch die Einziehung der Ampulle mit Metalllöffel und von 0,375 Gramm Kokain hält aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen von § 33 Satz 1 BtMG liegen insoweit nicht vor, da es sich nicht um Beziehungsgegenstände der vom Landgericht festgestellten und abgeurteilten Taten handelt.

Die Feststellungen des Landgerichts sind ordnungsgemäß getroffen und werden von dem aufgezeigten Erörterungsmangel nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, kann das neue Tatgericht treffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1058

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede