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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 163

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 385/18, Beschluss v. 19.12.2018, HRRS 2019 Nr. 163


BGH 1 StR 385/18 - Beschluss vom 19. Dezember 2018 (LG Stuttgart)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 20. November 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. März 2018 mit Beschluss vom 8. November 2018 als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat hiergegen mit Schreiben vom 20. November 2018 „Beschwerde bzw. Widerspruch“ eingelegt und beantragt, dass eine andere Strafkammer über die Strafsache neu verhandelt. Damit hat er keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gegen eine Revisionsentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO - wie sie der Senat am 8. November 2018 getroffen hat - nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Nichts anderes gilt für einen Widerspruch und auch für eine Gegenvorstellung, weil die Entscheidung grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13, juris Rn. 1 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13, juris Rn. 5).

2. Das Schreiben des Verurteilten vom 20. November 2018 erweist sich daher als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der Beratung lag auch das an den Generalbundesanwalt gerichtete Schreiben des Verurteilten vom 2. August 2018 vor. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Revision gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens gemäß § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 und vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 586/17, juris Rn. 4).

Im Kern enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16, juris Rn. 6).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, juris Rn. 5 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15, juris Rn. 6).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 163

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede