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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 159

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 333/18, Beschluss v. 07.11.2018, HRRS 2019 Nr. 159


BGH 1 StR 333/18 - Beschluss vom 7. November 2018 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2018 im Ausspruch über die Einziehung dahingehend neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 64.872,54 Euro gesamtschuldnerisch angeordnet wird.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. Gegen den Angeklagten N. hat es deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten und gegen den Angeklagten M. eine solche von sieben Jahren und drei Monaten verhängt. In Höhe von 77.000 Euro hat es auf die gesamtschuldnerische Einziehung als Wertersatz erkannt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg haben, sich aber im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweisen.

Nur insoweit als die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag in Höhe von 64.872,54 Euro übersteigt, erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft und kann keinen Bestand haben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Aus den Feststellungen ergeben sich für die Fälle C. II. 1, C. II. 4 und C. V. 1 konkrete Schadensbeträge, die auf den Angaben der jeweils Geschädigten beruhen … Daher war für die von der Kammer vorgenommene Schätzung der Taterträge anhand der von den Hausratsversicherungen in diesen Fällen gezahlten Summen … kein Raum. Der Einziehung sind vielmehr die konkreten Werte der entwendeten Gegenstände, wie sie von den Geschädigten angegeben wurden, zugrunde zu legen. … Insgesamt errechnet sich ein Einziehungsbetrag von 64.872,54 Euro. Da die Schadenssummen von der Kammer hinreichend genau festgestellt wurden, kann der Senat die Anordnung der Einziehung entsprechend den Feststellungen korrigieren.“

Dem schließt sich der Senat an.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 159

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede