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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 718

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 210/18, Beschluss v. 05.07.2018, HRRS 2018 Nr. 718


BGH 1 StR 210/18 - Beschluss vom 5. Juli 2018 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der beiden Subunternehmer angenommen hat, kann dahinstehen, ob der Angeklagte sich durch Nichtzahlung der Werkleistungen eine fortlaufende Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit verschafft hat.

Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 718

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner