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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1096

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 153/18, Beschluss v. 25.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1096


BGH 1 StR 153/18 - Beschluss vom 25. Oktober 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, liegt im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht vor. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist die verhängte Einzelstrafe gleichwohl angemessen, § 354 Abs. 1a StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1096

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede