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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1060

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 489/17, Beschluss v. 29.08.2018, HRRS 2018 Nr. 1060


BGH 1 StR 489/17 - Beschluss vom 29. August 2018 (LG Würzburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrügen erweisen sich sämtlich bereits als unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies gilt für die Beweisantragsrügen schon deswegen, weil die Beweisanträge, deren Ablehnung als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, nicht vollständig einschließlich ihrer Begründung vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604). Der Aufklärungsrüge mangelt es an Vortrag zu einem bestimmten Beweisergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721). Die Inbegriffsrügen zu 4. und 7., mit denen die unzulässige Verwertung eines Beratervertrages bzw. die rechtsfehlerhaft unterbliebene Verwertung eines Angebots gerügt wird, versagen, weil beide Dokumente nicht vorgelegt werden. Der Senat kann ohne deren Kenntnis die Begründetheit der behaupteten Verstöße nicht überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 5 StR 210/16). Die Beanstandung hingegen, das Landgericht habe für erwiesen erachtete Tatsachen „zum Teil“ bei der Urteilsfindung unberücksichtigt gelassen, „zum Teil nicht hinreichend“ gewürdigt, lässt nicht klar erkennen, gegen welches Unterlassen des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung konkret erhoben wird. Zudem lässt sich aus dem Vortrag zu dieser Rüge nicht - wie erforderlich - entnehmen, warum gerade die behauptete fehlende bzw. nicht ausreichende Erörterung bestimmter für erwiesen erachteter Tatsachen Zweifel an dem Ergebnis der Beweiswürdigung begründet. Der Senat kann aufgrund des Vortrags nicht prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Das als Anlage beigefügte Schaubild der gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge vermag die Ausführungen hierzu nicht zu ersetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1060

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede