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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 772

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 454/17, Beschluss v. 04.06.2019, HRRS 2019 Nr. 772


BGH 1 StR 454/17 - Beschluss vom 4. Juni 2019

Gewährung einer Pauschgebühr.

§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG

Entscheidungstenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin G., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Gründe

Rechtsanwältin G. aus H. (S.) ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. September 2018 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten Y. bestellt worden.

Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.110 € beantragt.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zu befassen, die auch eine Einarbeitung in das französische Recht erforderten. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins höher als bei anderen Verfahren.

Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung.

Die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung für das Verfahren betrifft nicht die Revisionshauptverhandlung. Über die Höhe der Verfahrensgebühr hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 772

Bearbeiter: Christoph Henckel