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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 529

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 36/17, Beschluss v. 24.01.2018, HRRS 2018 Nr. 529


BGH 1 StR 36/17 - Beschluss vom 24. Januar 2018 (LG Berlin)

BGHSt 63, 75; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot in Haftsachen: zulässige Dauer der Untersuchungshaft, eingeschränkte Geltung im Revisionsverfahren; Informationspflichten des Bundesgerichtshofs gegenüber den für die Haftkontrolle zuständigen Gerichten).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 5 Abs. 3 EMRK; § 120 StPO; § 112 StPO; 126 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsätze

1. Der Bundesgerichtshof hat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig - unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens - zu wahren; er ist nicht gehalten, Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen. (BGHSt)

2. Der Bundesgerichtshof zeigt rechtsstaatswidrige Verzögerungen im Revisionsverfahren oder auch nur absehbaren besonderen Zeitbedarf wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen den Landgerichten an. Er ist aber nicht gehalten, über äußere Parameter hinaus, wie etwa Eingang der Sache oder Terminierung, weitere Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen. Darüber hinausgehende Auskunfts- und Rechtfertigungspflichten bestehen nicht. (Bearbeiter)

3. Eine Überprüfung der Tätigkeit des Bundesgerichtshofs auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch die Instanzgerichte im Rahmen der Haftkontrolle liefe der im Instanzenzug begründeten Aufgabenabschichtung zuwider. Einem Gericht ist grundsätzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, einen durch ein höherrangiges Gericht begangenen Verstoß der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzustellen und zu berücksichtigen, wenn nicht etwa dieses Gericht selbst entsprechende Hinweise gegeben hat (vgl. BGH NJW 2008, 307, 310 Rn. 34). (Bearbeiter)

4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. (Bearbeiter)

5. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfG NJW 2006, 672 f.). (Bearbeiter)

6. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfG StV 2011, 31, 33). (Bearbeiter)

7. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StV 2009, 479, 481). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht. Weder war die Dauer des Revisionsverfahrens überlang noch wurde das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren verletzt.

1. Allerdings hat das Kammergericht in dem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 Ws 149 und 150/17 - 161 AR 263/17) die Haftbefehle gegen beide Angeklagte wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft aufgehoben. Zur Begründung führt das Kammergericht aus, dass infolge der spärlichen Informationen durch den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht von anderen vorrangig zu behandelnden Haftsachen auszugehen sei. Bei einer isolierten Betrachtung dieses Verfahrens liege eine verzögerte Sachbehandlung vor. Der vom Vorsitzenden eingesetzte Vorgutachter (gemeint wohl der wissenschaftliche Mitarbeiter) hätte keine längere Bearbeitungszeit als der Sachbearbeiter des Generalbundesanwalts benötigen dürfen; von der Berichterstatterin wäre auf der Grundlage der Vorarbeiten des Vorgutachters das Verfahren innerhalb von zwei Monaten zur Beratungsreife zu bringen gewesen. Insgesamt hätte das Verfahren nicht länger als sechs Monate dauern dürfen. Da gemessen an diesen Vorgaben der 1. Strafsenat zwei Monate zu lange zugewartet habe, müssten die Haftbefehle gegen die zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. von sechs Jahren verurteilten Angeklagten wegen der nun eingetretenen Unverhältnismäßigkeit ihrer weiteren Vollziehung aufgehoben werden.

2. Die Ausführungen des Kammergerichts erweisen sich aus mehreren Gründen nicht als tragfähig.

a) Richtig ist jedoch im Ansatz, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672 f.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 und vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, StV 2009, 479, 480 jeweils mwN).

Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 222 und vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 jeweils mwN).

Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 Rn. 23, StV 2009, 479, 481; Krauß in BeckOK, StPO, 29. Edition, 1.1.2018, § 120 Rn. 27; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 120 Rn. 8). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 223). Dem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO als auch Art. 5 Abs. 3 EMRK (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 [Kudla ./. Polen], NJW 2001, 2694, 2696; Schädler/Jakobs in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., Art. 5 EMRK Rn. 33; Dörr in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl., Kap. 13 Rn. 59 mwN) der Untersuchungshaft spezifische Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist. Jedoch können allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 mwN; Krauß aaO).

b) Aus diesen auch vom Kammergericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben folgt aber nicht, dass der Bundesgerichtshof den mit der Haftfrage befassten Gerichten der Landesjustiz umfassend Rechenschaft zu legen hätte. Vielmehr sieht das Gesetz eine spezielle Aufgabenverteilung zwischen den für die Entscheidung über die Vollziehung der Untersuchungshaft zuständigen Gerichten und dem Bundesgerichtshof vor. Dem Bundesgerichtshof ist eine Entscheidung über Haftfragen grundsätzlich nicht eröffnet. Die gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt nämlich, dass für Haftentscheidungen während des Revisionsverfahrens das Gericht zuständig ist, dessen Urteil angefochten wird. Eine Ausnahme ist lediglich in § 126 Abs. 3 StPO vorgesehen. Danach kann das Revisionsgericht selbst einen Haftbefehl aufheben, wenn es ein Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres, d.h. ohne weitere Ermittlungen (vgl. BT-Drucks. IV/178, S. 27), ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StPO vorliegen. Auch in dieser Konstellation erfolgt indes keine eingehende Prüfung der Haftsituation und des Verfahrensablaufs durch den Bundesgerichtshof. Dies erklärt sich unschwer aus der Funktion des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, dem allein die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung obliegt. Zudem verfügt das Revisionsgericht nicht über die Informationen, die erst eine sachgerechte Beurteilung der Haftvoraussetzungen ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Haftgründe als auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft, die auch von persönlichen Umständen der Betreffenden abhängig sein kann. Die Stellung des Bundesgerichtshofs als Rechtskontrollinstanz bedingt es deshalb, die ganz wesentlich im Tatsächlichen verhaftete Frage der Haftkontrolle den Tatgerichten zu überlassen.

(1) Das führt allerdings nicht dazu, dass der Bundesgerichtshof den Bestand einer Haftanordnung unberücksichtigt lassen darf. Er hat vielmehr das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig - unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens - zu wahren. Dies beinhaltet aber auch, dass er (was beim 1. Strafsenat auch bislang schon Praxis ist) rechtsstaatswidrige Verzögerungen im Revisionsverfahren oder auch nur absehbaren besonderen Zeitbedarf wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen den Landgerichten anzeigt. Der Bundesgerichtshof ist aber nicht gehalten, über äußere Parameter hinaus, wie etwa Eingang der Sache oder Terminierung, weitere Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen. Darüber hinausgehende Auskunfts- und Rechtfertigungspflichten bestehen nicht. Es würde der vom Gesetz gewollten Aufgabenverteilung zuwiderlaufen, wenn dem von der Haftkontrolle bewusst entlasteten Bundesgerichtshof entsprechende Aufgaben mittelbar dadurch überbürdet würden, dass er durchgängig gegenüber den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten der Landesjustiz Bericht erstatten müsste und so faktisch in die Haftkontrolle eingebunden wäre. Denn dies würde (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Angeklagten) - ginge man von der Rechtsauffassung der vorzitierten Entscheidung des Kammergerichts aus - eine ständig fortzuschreibende umfassende Bewertung der anhängigen Verfahren erfordern.

Eine entsprechende Vorgehensweise und umfassende Dokumentation der anhängigen Verfahren wäre in dem vorgegebenen Rahmen auch praktisch nicht durchführbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im Durchschnitt 150 anhängige Revisionen zu bearbeiten hat, wovon mehr als die Hälfte Haftsachen sind, für die alle das besondere Beschleunigungsgebot gilt. Vor diesem Hintergrund begegnet es ganz erheblichen Schwierigkeiten, eine Priorisierung bei der Bearbeitung in dem Sinne vorzunehmen, dass diejenigen Haftsachen vorrangig bearbeitet werden, in denen Untersuchungshaft bereits besonders lang vollzogen wird, bzw. in denen angesichts der Höhe der erstinstanzlich verhängten Strafe und der Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft alsbald eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes droht. Das erfordert eine genauere Erfassung der Haftverhältnisse, die sich aus den Unterlagen des Revisionsgerichts häufig nicht detailliert entnehmen lassen, im Einzelfall unter Umständen auch eine Ermittlung persönlicher Umstände des Angeklagten. Die damit verbundene generelle Aufarbeitung der Haftsituation und des Verfahrensablaufs erscheint mit der Aufgabe des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, das den Verfahrensablauf - von dem absoluten Ausnahmefall des Vorliegens eines von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernisses abgesehen - grundsätzlich nur auf eine Verfahrensrüge hin und nur in dem dadurch vorgegebenen Rahmen prüft (§§ 337, 344 StPO), nicht vereinbar.

(2) Im Übrigen liefe eine entsprechende Überprüfung der Tätigkeit des Bundesgerichtshofs auch der im Instanzenzug begründeten Aufgabenabschichtung zuwider. Wie der Bundesgerichtshof das Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht betreffend bereits mit Blick auf die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgeführt hat, ist einem Gericht grundsätzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, einen durch ein höherrangiges Gericht begangenen Verstoß der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzustellen und zu berücksichtigen, wenn nicht etwa dieses Gericht selbst entsprechende Hinweise gegeben hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01, NJW 2008, 307, 310 Rn. 34). Dies folgt bereits aus der Verfassung des Gesamtgefüges der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und findet zumindest seine verfahrenspraktische Bestätigung darin, dass dem Gericht geringeren Ranges Kenntnisse zum erfolgten Verfahrensgang beim höherrangigen Gericht fehlen (BGH aaO).

Für die hier zu beurteilende Frage gilt nichts anderes. Dass der Gesetzgeber solche dem Instanzenzug zuwiderlaufende Kontrollbefugnisse gerade vermeiden wollte, wird aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG deutlich. Dort ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als ausschließliche für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche gegen den Bund angeordnet worden, wenn sich die Entschädigungsklage (wegen Verfahrensverzögerungen im gerichtlichen Verfahren) gegen den Bund richtet. Durch die Entscheidungszuständigkeit der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit wird - so der Gesetzgeber - am besten sichergestellt, dass über das Tatbestandsmerkmal der „Angemessenheit“ der Verfahrensdauer sachkundig geurteilt wird (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 25). Darin ist zugleich die gesetzgeberische Grundentscheidung enthalten, dass die (ansonsten zuständigen) Oberlandesgerichte über Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und ihre zeitgerechte Erledigung nicht judizieren sollen.

c) Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist - entgegen der Auffassung des Kammergerichts - nicht erkennbar.

(1) Das angefochtene Urteil ist am 8. April 2016 ergangen, zugleich wurde bezüglich beider Angeklagten die Haftfortdauer angeordnet. Das schriftliche Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden den Verteidigern der Angeklagten K. am 6. bzw. 7. September 2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte E., der Angeklagte A. sowie die Staatsanwaltschaft Berlin und drei Verfallsbeteiligte Revision eingelegt. Die Verteidiger der Angeklagten E. und A. haben ihre Rechtsmittel mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen begründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der revidierenden Verfallsbeteiligten richten sich - nach Teilrücknahme - nur noch gegen die Verfallsentscheidungen.

(2) Bei dem gegenständlichen Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Stehordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.001 Seiten Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen, der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteiligten sowie Anträge des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten enthalten. Dabei umfassen die Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer jeweils drei Stehordner; weitere drei Stehordner beinhalten die Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteiligten, die Antragsschriften des Generalbundesanwalts und Revisionsgegenerklärungen.

Beide Angeklagte waren aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 - 348 Gs 1872/14 - am 14. Juli 2014 festgenommen worden und befanden sich seither ununterbrochen in dieser Sache bis zum Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit.

(3) Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht vor, sodass auch eine überlange Verfahrensdauer, die nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung zu kompensieren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), nicht gegeben ist. Eine Bearbeitungsdauer von etwa acht Monaten nach Ablauf der Frist in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zur Entscheidung durch den Senat über die Revisionen der Angeklagten ist in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht als erhebliche, vermeidbare Verzögerung anzusehen. Es bedarf dabei keines weiteren Eingehens auf die (teilweise kleinteiligen) Erwägungen des Kammergerichts.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 529

Externe Fundstellen: BGHSt 63, 75; NJW 2018, 1984; NStZ 2018, 552

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede