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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1169

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 340/17, Beschluss v. 10.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1169


BGH 1 StR 340/17 - Beschluss vom 10. Oktober 2017 (LG Heidelberg)

Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. März 2017 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in elf Fällen schuldig ist.

2. Die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision; sie beanstandet vor allem, dass das Landgericht im Schuldspruch eine Verurteilung wegen des tateinheitlich verwirklichten Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutz befohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft unterlassen hat. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist zulässig.

Ein Nebenkläger kann das Urteil zwar nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Ziel der Revision der Nebenklägerin ist es vorliegend ersichtlich, dass der Angeklagte wegen des in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch von Kindern stehenden und ebenfalls verwirklichten Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 49. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 2015, 10) verurteilt wird, bei dem es sich ebenfalls gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO um ein zum Anschluss berechtigendes Nebenklagedelikt handelt. Damit begehrt die Nebenklägerin die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 1 StR 492/99, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 9 - Konkurrenzverhältnis). Das führt zur Zulässigkeit der Revision.

2. Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichen, weil es sich bei dem Angeklagten um den Großvater der Nebenklägerin handelt und von diesem damit sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren vorgenommen wurden, die sein leiblicher Abkömmling ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der geständige Angeklagte gegen die Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Taten effektiver hätte verteidigen können.

3. Der Rechtsfolgenausspruch kann in vollem Umfang bestehen bleiben.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass sich der Angeklagte an seiner eigenen Enkelin verging, die ihm, als ihrem Großvater nicht nur Zuneigung entgegenbrachte, sondern in ihm auch eine wichtige Autoritätsperson sah (UA S. 12). Damit wurde der dem § 174 StGB innewohnende spezielle Schutzzweck, dass es sich bei Täter und Opfer um Großvater und Enkelkind handelt, vom Landgericht bereits in den Strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen. Vorliegend kann der Senat daher ausschließen, dass die Bildung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe auf der rechtsfehlerhaften Nichtberücksichtigung des jeweils in Tateinheit verwirklichten weiteren Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Schuldspruch beruhten (§ 337 StPO).

4. Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. September 2017 näher ausgeführten Gründen keinen Erfolg.

5. Der Senat kann die auf die Revision der Nebenklägerin allein veranlasste Schuldspruchänderung in entsprechender Anwendung von § 349 Abs. 4 StPO ausnahmsweise durch Beschluss vornehmen. Die gebotene Schuldspruchberichtigung hätte der Angeklagte sogar für den Fall, dass lediglich über seine eigene Revision zu befinden gewesen wäre, im Rahmen der Beschlussverwerfung hinzunehmen gehabt. Der allein zugunsten des Angeklagten bestehende Schutzzweck der Regelung des § 349 Abs. 4 StPO, wonach eine Urteilsaufhebung durch Beschluss zuungunsten des Angeklagten auf eine Revision der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers nicht vorgesehen ist, wird bei der hier vorliegenden bloßen Schuldspruchberichtigung mithin nicht tangiert (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 27/03, NStZ-RR 2004, 162; vgl. auch Beschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130, 131).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Nebenklägerin teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1169

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede