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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 533

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 295/17, Urteil v. 06.03.2018, HRRS 2018 Nr. 533


BGH 1 StR 295/17 - Urteil vom 6. März 2018 (LG Landshut)

Strafzumessung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 46 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2016 werden verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten in sechs Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei drei Monate der verhängten Strafen vor der Maßregel zu vollziehen sind. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 € hinsichtlich beider Angeklagter als Gesamtschuldner angeordnet.

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und beanstandet die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), die Anrechnung der Dauer der bereits verbüßten Untersuchungshaft auf den festgesetzten Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB), die Ablehnung einer bandenmäßigen Tatbegehung (§ 30a Abs. 1 BtMG), die Strafzumessung und die Annahme einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 aF StGB).

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, die einzelnen Umstände zu gewichten. Gleiches gilt für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrags als rechtsfehlerhaft beanstandet hat, beruht die Maßregelentscheidung hierauf nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Sollte nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht vorliegen, hat die Anstaltsleitung auf eine Beendigung der Unterbringung zu dringen. Einer Aufhebung des von der Strafkammer angeordneten Vorwegvollzugs bedurfte es nicht, da sich dieser durch die mittlerweile verbüßte Untersuchungshaft erledigt hat. Bei der Entscheidung über die Höhe des Verfalls von Wertersatz hat die Strafkammer die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten in den Blick genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 533

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede