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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 527

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 165/17, Beschluss v. 21.03.2018, HRRS 2018 Nr. 527


BGH 1 StR 165/17 - Beschluss vom 21. März 2018 (LG Kempten)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens nach dem in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17 - (NJW 2018, 1180) niedergelegten Maßstab ohne Rechtsfehler abgelehnt.

Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bedarf es nicht. Die Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf dem Umstand, dass der Senat die Beratung der Sache mit Blick auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 20. Dezember 2016, der zu der oben genannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17 - geführt hat, zurückgestellt hatte und die Beratung erst nach deren Bekanntmachung im März 2018 wieder aufnehmen konnte. Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Senat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 407).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 527

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede