HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 640
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 649/16, Beschluss v. 09.05.2017, HRRS 2017 Nr. 640
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Angesichts der dichten Beweislage kann ausgeschlossen werden, dass die von der Schwurgerichtskammer auf UA S. 47 aufgeworfenen rhetorischen Fragen sich auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürdigung des Tatgerichts ausgewirkt haben können.