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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 640

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 640, Rn. X



BGH 1 StR 649/16 - Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Angesichts der dichten Beweislage kann ausgeschlossen werden, dass die von der Schwurgerichtskammer auf UA S. 47 aufgeworfenen rhetorischen Fragen sich auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürdigung des Tatgerichts ausgewirkt haben können.