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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 364

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 569/16, Beschluss v. 07.03.2017, HRRS 2017 Nr. 364


BGH 1 StR 569/16 - Beschluss vom 7. März 2017 (LG Mosbach)

Schwere Körperverletzung (Verlust des Sehvermögens als schwere Folge; Schwellenwert).

§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben-und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 364

Externe Fundstellen: StV 2020, 311

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner