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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 141

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 499/16, Beschluss v. 08.12.2016, HRRS 2017 Nr. 141


BGH 1 StR 499/16 - Beschluss vom 8. Dezember 2016 (LG Weiden)

Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (strafschärfende Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Betäubungsmittels: Anforderungen an die Urteilsdarstellung).

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 46 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 20. Mai 2016 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „mit“ Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte R. wurde wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten U. rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Am 26. November 2015 verbrachten der Angeklagte U. als Beifahrer und der Mitangeklagte R. als Fahrer in einem Pkw auf der B 299 über den ehemaligen Grenzübergang W. 250,95 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 185,60 Gramm Metamphetaminbase aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet. Der Angeklagte U. hatte das Rauschgift zuvor auf dem Vietnamesenmarkt in E. von einer unbekannten Person erworben, in Anwesenheit des Mitangeklagten R. noch in E. vor der Rückfahrt nach Deutschland mit Panzerklebeband in fünf Rauschgiftplomben verpackt und in der Seitenverkleidung des Kofferraums verbaut. Beide Angeklagten beabsichtigten, das Rauschgift im Raum N. einem gewissen „S.“ zu übergeben, der dieses Rauschgift gewinnbringend weiterverkaufen wollte.

Auf der rechten Seite der Rücksitzbank im Tatfahrzeug, verdeckt von der Jacke des Angeklagten U., befand sich griffbereit - was beide Angeklagten wussten bzw. billigend in Kauf nahmen - ein zu Beginn der Fahrt in Deutschland vom Angeklagten U. erworbenes sogenanntes Rettungsmesser, um es bei gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten beim Transport oder der Übergabe des Rauschgifts oder auch bei eventuellen Polizeikontrollen einzusetzen. Bei diesem Rettungsmesser handelte es sich, was beide Angeklagten wussten, um ein Klappmesser mit einer massiven, ca. 6 cm langen, spitz zulaufenden scharfen und arretierbaren Metallklinge sowie einer zusätzlichen Vorrichtung zum Durchtrennen etwa von Autosicherheitsgurten.

2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint. Dabei hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten U. u.a. berücksichtigt, „dass es sich bei Methamphetamin gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt“ (UA S. 14) und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erneut strafschärfend berücksichtigt.

II.

Während der Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, hält die Strafzumessung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15, StraFo 2015, 257; vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des Landgerichts, dass es sich bei Methamphetamin „gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt“ nicht näher belegt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614 mit Anmerkung Patzak/Wittlich/Dahlenburg).

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 141

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede