hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1148

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 470/16, Beschluss v. 12.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1148


BGH 1 StR 470/16 - Beschluss vom 12. Oktober 2016 (LG Landshut)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Tat und Hang, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren).

§ 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und der Tat liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 113), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 75).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Juni 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von sieben Vorverurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. September 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt hier auch zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 9) verspürte der Angeklagte während seiner letzten Inhaftierung das Bedürfnis, Alkohol und Drogen konsumieren zu müssen; ohne Joint habe er nicht einschlafen können, weshalb es auch zu Zittern und Schwitzen als Entzugserscheinungen gekommen sei. Nach seiner Haftentlassung im September 2015 konsumierte der Angeklagte deshalb wieder sechs bis sieben Halbe Bier täglich, an den Wochenenden auch „Härteres“. Daneben nahm der Angeklagte auch je vier Gramm Marihuana und Haschisch sowie ein Gramm Kokain pro Woche zu sich. Auch vor Begehung des verfahrensgegenständlichen ersten Überfalls trank der Angeklagte vier bis sechs Flaschen Bier und vor der zweiten Tat weitere ein bis zwei Flaschen. Zuvor hatte er ca. sechs Stunden vor der Tat auch noch Kokain in unbekannter Menge konsumiert und im Abstand von drei Stunden vor der Tat einen Joint Marihuana geraucht (UA S. 35). Sein zuletzt erzieltes Nettoeinkommen von 1.300 Euro gab der Angeklagte für Essen, Alkohol und Drogen aus. Daneben hatte der Angeklagte Schulden in Höhe von 3.000 bis 4.000 Euro, derentwegen auch bereits der Gerichtsvollzieher beim Angeklagten nach seiner Haftentlassung vorstellig wurde (UA S. 8/9).

Das nicht sachverständig beratene Landgericht sieht die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als nicht gegeben an (UA S. 47). Zwar sprächen seine früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten für das Vorliegen eines Hangs, alkoholische Getränke und Drogen zu sich zu nehmen, es fehle jedoch an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen einem möglichen Hang und den abgeurteilten Taten. Die Taten seien langfristig in nüchternem Zustand geplant worden und dienten dem Ziel, Geldmittel für die Begleichung von Schulden zu erlangen, so dass kein Zusammenhang mit dem Hang zum Alkohol- und Drogenkonsum bestehe.

2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Bejahung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Tat und Hang im Sinn des § 64 StGB gestellt.

a) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113; vom 6. November 2013 - 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).

b) Diese Anforderungen an eine Symptomtat hat das Landgericht verkannt. Zwar spricht die Planung der Taten im nüchternen Zustand gegen einen symptomatischen Zusammenhang. Die Annahme des Landgerichts, ein solcher Zusammenhang bestehe auch deshalb nicht, weil die Taten dem Ziel dienten, Geldmittel für die Begleichung von Schulden zu erlangen, lässt aber unberücksichtigt, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen trotz regelmäßiger Einkünfte gerade deshalb nicht zur Tilgung seiner Schulden mit legalen Mitteln in der Lage war, weil er sein Einkommen vorrangig für Alkohol und Drogen ausgeben musste. Der Angeklagte beging die Taten damit nicht, um vorrangig seine allgemeine Lebenssituation zu verbessern, sondern um mit deliktisch generierten Einkünften zu gewährleisten, große Teile seines Einkommens auch weiterhin für Alkohol und Rauschgift einsetzen zu können. Damit handelte der Angeklagte zumindest mittelbar auch, um Geld für die Beschaffung von Rauschmitteln zu erlangen.

c) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 StGB ist und keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), bestehen nicht.

d) Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113 und vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

3. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 2 StR 154/13 für § 64 StGB, vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3 und vom 18. Januar 1993 - 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, jeweils für § 63 StGB) ist auch der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, eine Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 2 StR 154/13 mwN).

Die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen werden mit aufgehoben, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. Zur Frage der Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird es in der neuen Verhandlung auch der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) bedürfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1148

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede