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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 361

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 253/16, Urteil v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 361


BGH 1 StR 253/16 - Urteil vom 21. Dezember 2016 (LG München I)

Verfahrensrüge (Anforderungen); Erpressung (Voraussetzungen; keine unrechtmäßige Bereicherung bei tatsächlichem oder irrtümlich angenommenem fälligen, einredefreien Anspruch); Nötigung (Voraussetzungen; Parkkralle oder Ankündigung der Abschleppung als Nötigungsmittel; Verwerflichkeit des Handelns); Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit: rechtlicher Maßstab, Vertrauen in rechtliche Beratung).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 253 Abs. 1 StGB; § 240 Abs. 1 und 2 StGB; § 17 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ein entsprechender Anspruch bestehe.

2. Eine Erpressung kann aber begehen, wer bewusst die Begleichung unberechtigter Forderungen durch das Anbringen einer Parkkralle erzwingt.

3. Rechtswidrig ist eine Nötigung nur dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist.

4. Dabei ist die Androhung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Durchsetzung einer ihm tatsächlich oder jedenfalls nach seiner Meinung zustehenden Forderung eine zulässige gesetzliche Maßnahme wie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu wollen, grundsätzlich sozialadäquat. Allein ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet in diesen Fällen zwar den Vorwurf zivilrechtswidrigen, nicht aber zugleich auch verwerflichen Verhaltens, wobei jedoch auch in den Blick zu nehmen ist, dass die Rechtsordnung grundsätzlich kein „privates Faustrecht“ dulden kann.

5. Der Angeklagte setzt Nötigungsmittel ein, wenn er an unberechtigt geparkten Fahrzeugen entweder Parkkrallen anbringt oder sie abschleppen lässt und den Fahrzeugführern anschließend erklärt, er werde die Parkkralle nur abnehmen, den Abschleppvorgang nur stoppen oder den Standort des abgeschleppten Kfz nur verraten, wenn ihm der verlangte Geldbetrag gezahlt werde. Darin liegt jeweils zumindest die Androhung eines empfindlichen Übels.

6. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen.

7. Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte „Gefälligkeitsgutachten“ scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.

8. Ein Freispruch anstelle einer Einstellung des Verfahrens hat beim Vorliegen eines Verfahrenshindernisses nur zu erfolgen, wenn eine valide Freispruchslage vorliegt. Umgekehrt ist die Einstellung auszusprechen, wenn die Straftat sogar rechtsfehlerfrei festgestellt wird.

9. Die Verfahrensrüge, ein von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag auf Verlesung eines in einem Zivilverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden, genügt nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die Revision nicht vorträgt, ob die Verfahrensbeteiligten der beantragten Verlesung des Gutachtens nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugestimmt haben oder nicht. Hängt die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung von zusätzlichen, außerhalb des Beweisantrags liegenden Tatsachen ab, muss die Revision hierzu grundsätzlich vortragen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

a) das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall C I 2. e der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) freigesprochen worden ist;

b) das Verfahren im Fall C I 3. a der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung unter Aufhebung des in diesem Fall erfolgten Freispruchs eingestellt.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - München zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in 19 Fällen und der versuchten Erpressung in neun Fällen sowie vom Vorwurf der Beleidigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie zwei Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erzielt nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

I.

Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Folgendes zur Last:

Zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 19. Juni 2012 soll der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma „P. KG“ in B. und im Raum M. von 28 Autofahrern, die auf Privatgrundstücken trotz entsprechender Beschilderung überwiegend unberechtigt geparkt hätten, die Zahlung von Beträgen zwischen 80 und 352 Euro gefordert haben, verbunden mit der Drohung, ansonsten eine am Kfz angebrachte Parkkralle nicht zu entfernen, einen bereits eingeleiteten Abschleppvorgang bezüglich des Kfz fortzusetzen oder den Standort eines bereits abgeschleppten Kfz nicht preiszugeben. Dabei habe er gewusst, dass er jedenfalls auf einen Teil der eingeforderten Beträge keinen Anspruch gehabt habe. In 19 Fällen sei es aufgrund der Drohungen zu in dieser Höhe unberechtigten Zahlungen der Kfz-Besitzer zwischen 80 und 352 Euro gekommen, in weiteren neun Fällen sei die Zahlung entsprechend geforderter Beträge ausgeblieben, weil die Kfz-Besitzer dies verweigert hätten, wobei in einem dieser Fälle ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden sei. Zudem habe der Angeklagte einen Kfz-Besitzer, der im Rahmen eines solchen Geschehens ihm gegenüber tätlich geworden sei, beleidigt.

II.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2007 vertretungsberechtigter Komplementär der Fa. P. KG, deren Zweck die Beseitigung von Besitzstörungen auf Privatgrundstücken ist. Zwischen den Jahren 2008 und 2012 bot er über diese Firma Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltungen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge kostenneutral zu entfernen. Grundlage seiner Tätigkeit war ein Rahmenvertrag mit den berechtigten Grundstücksnutzern, in dem sich die P. KG bezüglich bestimmter Parkflächen verpflichtete, dort unberechtigt parkende Fahrzeuge zu beseitigen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die besitzstörenden Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die P. KG ab.

In den Rahmenverträgen verpflichtete sich die P. KG zur Vorbereitung der Fahrzeugversetzung verschiedene Tätigkeiten zu entfalten wie u.a. die Sichtung des Fahrzeugs auf Vorschäden, die Sichtung des Fahrzeuginneren, die Prüfung der für den anschließenden Abschleppvorgang notwendigen Parameter und die Beweissicherung hinsichtlich der Besitzstörung durch das unberechtigte Parken. In den meisten Fällen wurden die unberechtigt parkenden Fahrzeuge aufgrund von Kontrollgängen des Angeklagten und anderer Mitarbeiter der P. KG erfasst und abgeschleppt; nur in Einzelfällen erfolgte dies lediglich auf Anweisung der Vertragspartner, die selbst die Besitzstörung festgestellt hatten. Ohne dass dies schriftlich niedergelegt war, nahmen die Mitarbeiter der P. KG zumeist auch die Parkraumüberwachung vor, deren Dauer im Tatzeitraum stark variierte.

Hintergrund der Beauftragung der P. KG war, dass die Vertragspartner zuvor vielfach vergeblich versucht hatten, das Problem von Falschparkern auf ihrem Gelände zu lösen. Weder Hinweisschilder noch an Anwohner verteilte Handzettel hatten hinsichtlich der Verhinderung des Falschparkens Erfolg. Bei Supermärkten führte dies zu erheblichen Umsatzeinbußen, bei Krankenhäusern immer wieder zur Blockade der An- und Abfahrtzonen von Krankenwagen bzw. der Notaufnahme, bei Hausverwaltungen, deren Mieter die von ihnen bezahlten Parkplätze wegen Falschparkern nicht nutzen konnten, gingen zahlreiche Beschwerden ein.

Bestandteil des jeweiligen Rahmenvertrages waren Preislisten, in denen die den Vertragspartnern von der P. KG in Rechnung gestellten Kosten als Nettobeträge ausgewiesen waren. Diese waren in der Höhe danach gestaffelt, ob der Abschleppvorgang nur vorbereitet wurde, es neben der Vorbereitung schon zu einer Beauftragung/Anfahrt des Abschleppwagens gekommen oder eine Versetzung der Kfz erfolgt war. Zudem gab es höhere Preise für die Versetzung größerer Kraftfahrzeuge (etwa Transporter, Kleinbusse) und Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, in der Abend- bzw. Nachtzeit sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Besonderheiten.

b) Die Durchführung der Rahmenverträge durch den Angeklagten gestaltete sich in den anklagegegenständlichen Fällen wie folgt:

An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche die jeweiligen Parkplätze als Privatparkplätze kennzeichneten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kfz kostenpflichtig abgeschleppt werden, zudem ein Piktogramm mit einem Pkw am Haken eines Abschleppwagens und teilweise ein Hinweis auf die Telefonnummer der P. KG. Der Angeklagte G. oder einer seiner Mitarbeiter führte nach Feststellung des Parkverstoßes bzw. im Einzelfall nach entsprechenden Hinweisen durch einen Vertragspartner die im Rahmenvertrag vereinbarten „Vorbereitungstätigkeiten“ durch. In 14 Fällen brachte der Angeklagte anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch parkenden Pkw an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Fahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvorgang unmittelbar eingeleitet worden. In zwei Fällen verfügten die Pkw-Besitzer über eine faktische Parkberechtigung, was dem Angeklagten aber aufgrund eines Versehens seiner Vertragspartner nicht mitgeteilt worden und daher unbekannt war.

Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkommenden Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der Schadensersatzansprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leistungen der P. KG ergaben. Kosten für eine Versetzung wurden geltend gemacht, sobald mit dem Abschleppvorgang vor Ort begonnen worden war. Lediglich in einem Fall forderte der Angeklagte die Kosten für eine Umsetzung des Pkw, obwohl an diesem bislang nur eine Parkkralle angebracht worden und noch kein Abschleppwagen vor Ort war. Soweit die Vertragspartner zum Umsatzsteuerabzug berechtigt waren, wurde den Nettobeträgen laut Preisliste keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen, ansonsten ein Bruttobetrag incl. Mehrwertsteuer errechnet.

Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärte, er werde die Parkkrallen erst abnehmen, den Abstellort des abgeschleppten Fahrzeugs erst verraten oder den schon eingeleiteten Abschleppvorgang erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde. Er wies die Fahrzeugführer darauf hin, dass ein gültiger Vertrag mit dem Grundstücksberechtigten existiere, der ihn zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berechtige. In allen Fällen hielt er ein Merkblatt für die Fahrzeugführer bereit, in dem ausführliche Informationen über die Rechtslage nebst einer detaillierten Preisliste enthalten waren. Nach Zahlung wurde den Fahrzeugführern eine Quittung ausgehändigt.

In 18 Fällen zahlten die Pkw-Führer Beträge zwischen 80 und 352,24 Euro, um ihre Fahrzeuge wieder zu erhalten, in zwei dieser Fälle wollte der Angeklagte höhere Beträge erlangen, was ihm aber nicht gelang. In zehn Fällen zahlten die Betroffenen nicht, in einem dieser Fälle wurde ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben (Fall C. I 3. m) der Urteilsgründe). In mehreren Fällen wurde die Polizei an- oder hinzugerufen, die den Fahrzeugführern teils eine Zahlung empfahl und teils den Angeklagten zur Freigabe der Pkw bzw. Preisgabe des Umsetzortes ohne Zahlung aufforderte. In einem Fall beleidigte der Angeklagte einen Fahrzeugführer, dessen Lkw gerade abgeschleppt werden sollte und der nach einem Streit den Angeklagten mit beiden Händen an der Schulter zur Seite geschubst hatte, so dass der Angeklagte strauchelte, mit den Worten „scheiß Türke“ und „scheiß Kanacke“.

c) Ein vergleichbares Geschäftsmodell, wie es der Angeklagte mit der P. KG betrieb, gab es im Tatzeitraum nicht. Andere Abschleppunternehmen in M. und B. schleppten regelmäßig nur auf konkrete Anforderung des Grundstücksberechtigten ab, der zudem den Abschleppvorgang überwachte. Die vom Angeklagten als „Vorbereitung der Fahrzeugversetzung“ in den Rahmenverträgen aufgeführten Leistungen übernahmen die Abschleppfirmen - mit Ausnahme der Sichtung auf Vorschäden - nicht und stellten sie auch nicht in Rechnung. Die Abschleppkosten mussten bei anderen Abschleppfirmen in der Regel von den beauftragenden Grundstücksberechtigten vor Ort bezahlt werden.

Die Höhe der Abschleppkosten richtete sich bei diesen anderen Firmen nach der Dauer des Abschleppvorgangs von der Anfahrt des Abschleppwagens bis zu dessen Rückkehr zum Firmenstandort der Abschleppfirma. Dabei wurde stets die erste Stunde unabhängig von der Dauer des Vorgangs voll abgerechnet, anschließend jede angefangene halbe Stunde. Im Bundesdurchschnitt kostete im Tatzeitraum eine Stunde 150 bis 165 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, dazu gab es für die Abend- und Nachtzeit, Einsätze an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen zum Teil erhebliche Zuschläge. Bei einer Leerfahrt wurden durchschnittlich 50 % der ersten Stunde berechnet. Innerhalb der ersten Stunde konnten 80 bis 90 % aller Abschleppvorgänge im Stadtgebiet durchgeführt werden. Ein durchschnittlicher Abschleppvorgang von Privatgrund kostete im Tatzeitraum in M. bzw. B. etwa 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Diesen Betrag verlangten die Grundstücksberechtigten anschließend von den unberechtigt parkenden Kraftfahrzeugführern zurück. Parkkrallen wurden nicht eingesetzt.

Die vom Angeklagten mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Nettopreise staffelten sich im Tatzeitraum mit kleinen Abweichungen grundsätzlich wie folgt: „Vorbereitung“ 125 Euro, „Vorbereitung und Anfahrt“ 185 Euro, „Versetzung“ je nach Fahrzeugart 250 Euro (Pkw) bis 299 Euro (ab 3,5 t). Hinzu kamen Zuschläge wie bei den anderen Abschleppfirmen für besondere Einsatzzeiten und für besondere Leistungen, wie das Abschleppen aus Parkhäusern/Tiefgaragen und die Sicherstellung offener Fahrzeuge einschließlich der dort befindlichen Wertgegenstände.

d) Die zivilrechtliche Beurteilung des Geschäftsmodells des Angeklagten stellt sich im Tatzeitraum und anschließend wie folgt dar:

Mit seiner Leitsatzentscheidung vom 5. Juni 2009 entschied der Bundesgerichtshof zum ersten Mal grundlegend über die Schadensersatzpflicht unberechtigt parkender Kfz-Führer. Er stellte fest, dass verbotene Eigenmacht begeht, wer sein Kraftfahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer dürfe sich dieser verbotenen Eigenmacht erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppe. Die Abschleppkosten könne er vom Fahrzeugführer ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233). Zugleich stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein Grundstücksbesitzer einen Dritten mit der Überwachung des Grundstücks und der Auswahl der abzuschleppenden Fahrzeuge beauftragen darf.

Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten der P. KG gab es im Tatzeitraum unterschiedliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Teils wurden die geforderten Summen vollumfänglich zugesprochen bzw. entsprechende Rückforderungsbegehren abgewiesen, teils unterlag die P. KG voll oder teilweise. Letzteres hatte verschiedene Gründe, wie Fehlen der Passivlegitimation, ungünstige Beweislage oder Nichteinhaltung von Fristen. In einigen Fällen wurden jedoch auch die von der P. KG erhobenen Forderungen als zu hoch moniert und gekürzt.

Im Dezember 2011 gab es die zweite Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten bei unberechtigt parkenden Kraftfahrzeugen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528). In Fortführung und Bestätigung des vorgenannten Grundsatzurteils entschied der Bundesgerichtshof, dass sich der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB bemesse und nicht nur die direkten Abschleppkosten betreffe, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden seien, etwa durch die Überprüfung des abgestellten Fahrzeugs, die Zuordnung zu einer bestimmten Fahrzeugkategorie und die Anforderung eines Abschleppwagens. Nicht ersatzfähig seien hingegen Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge. Zugleich entschied der Bundesgerichtshof, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Pkw durch Nichtpreisgabe des Abschlepportes im konkreten Fall einer Forderung in Höhe von 150 Euro rechtens gewesen sei, insbesondere weil die Fahrzeugführerin durch Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe dieses vergleichsweise geringen Geldbetrages nach § 273 Abs. 3 BGB die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hätte abwenden können.

Im Juli 2014 gab es schließlich die dritte Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit derartiger Abschleppkosten (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727). Hatte der Bundesgerichtshof in der Vorentscheidung noch erwogen, dass sich ein Grundstücksbesitzer mit der Auswahl eines noch angemessenen Angebots einer Abschleppfirma begnügen und nicht den preisgünstigsten Anbieter ausfindig machen müsse, stellte er nunmehr klar, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen bemesse. Von Leistungen, zu denen sich der Angeklagte mit der P. KG in seinen verfahrensgegenständlichen Rahmenverträgen zur „Vorbereitung“ verpflichtete, erkannte der Bundesgerichtshof lediglich die Position „Beweissicherung vor Ort“ nicht als ersatzfähig an. Zudem wies er erneut darauf hin, dass Kosten für eine allgemeine Parkraumüberwachung in diesem Rahmen nicht ersetzt werden könnten. Weil der Schadensersatzanspruch des gestörten Grundstücksbesitzers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt sei, müsse geprüft werden, ob bei der Beauftragung der Abschleppfirma im Rahmen des Zumutbaren der wirtschaftlichste Weg gegangen worden sei. Zur Klärung, wie hoch die ersatzfähigen Kosten des Grundstücksbesitzers unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats seien, müssten die Kosten ermittelt werden, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten seien diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstünden, soweit sie ersatzfähig seien. Dabei sei regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden, denn nur diese seien ersatzfähig.

e) Der Angeklagte ließ sich bezüglich des Geschäftsmodells der P. KG von Anfang an rechtlich beraten und über die zivil- und strafrechtliche Rechtsprechung informieren. Der Zeuge Rechtsanwalt S. beriet den Angeklagten seit 2006, erarbeitete die Rahmenverträge und die Informationsblätter und vertrat die P. KG in verschiedenen Zivilrechtsstreitigkeiten. Insbesondere erklärte der Zeuge dem Angeklagten, dass er hinsichtlich des Einsatzes von Parkkrallen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen entstandener Vorbereitungskosten keinerlei rechtliche Bedenken habe. Hierzu bestehe auch keine entgegenstehende Rechtsprechung, dieses Vorgehen sei vielmehr straf- und zivilrechtlich unbedenklich. In häufigeren Diskussionen über die Höhe erstattungsfähiger Kosten erklärte der Zeuge S., dass er die Höhe der Kosten für angemessen halte; dies sei aber eine offene Rechtsfrage. Die uneinheitliche Rechtsprechung, insb. des Amtsgerichts München, das teils die vollen Kosten zusprach und teils kürzte, wurde ausführlich erörtert.

Ab Anfang 2008 beriet der Zeuge Rechtsanwalt H. den Angeklagten. Er erklärte ihm ebenfalls, dass der Einsatz von Parkkrallen zur effektiven Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts rechtens sei. Hierzu berief er sich auch auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Juni 2008, in der diese zu der Auffassung gekommen war, dass dieses Vorgehen keinen Straftatbestand erfülle. Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten beriet dieser Zeuge den Angeklagten ebenso wie zuvor der Zeuge S. und erklärte ausdrücklich angesichts zunehmender Strafanzeigen von Pkw-Besitzern, der Angeklagte könne sich durch sein Vorgehen nicht strafbar machen. Der Zeuge H. erläuterte dem Angeklagten auch die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2011, nachdem er seit September 2011 Prokurist der P. KG geworden war. Infolge des Urteils wurden mit Vertragspartnern, die eine regelmäßige Parkraumüberwachung wünschten, Zusatzverträge hierzu gegen eine monatliche Zahlung geschlossen. Die im Rahmenvertrag ausgewiesenen Beträge blieben unverändert, da sie nach Auffassung des Zeugen H. auch bislang keine Kosten für Parkraumüberwachung enthalten hatten.

Seit dem Jahr 2007 bis heute beriet darüber hinaus der Zeuge Rechtsanwalt Gö. den Angeklagten und teilte ihm nach eingehender Prüfung mit, dass das Setzen von Parkkrallen grundsätzlich zulässig sei. Aufgrund vielfacher Probleme mit den betroffenen Pkw-Besitzern wurde dieses Vorgehen auf Anraten des Zeugen Gö. ab dem Jahr 2010 wegen Ineffektivität eingestellt. In diesem Zusammenhang kam auch ein gegen andere Personen ergangenes Strafurteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 2010 zur Sprache, in dem es u.a. um das Setzen von Parkkrallen ging, nach Auskunft des Zeugen Gö. aber völlig andere Sachverhalte als das Vorgehen des Angeklagten betraf.

Alle drei Rechtsanwälte berieten den Angeklagten dahingehend, dass die von ihm als „Vorbereitungskosten“ geltend gemachten Beträge nach Durchführung dieser Tätigkeiten entstanden seien und dem Angeklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugen zustehe, das er rechtlich zulässig durch Setzen von Parkkrallen durchsetzen könne. Wegen unterschiedlicher Zivilurteile und zunehmender Strafanzeigen beauftragte der Zeuge Gö. im Jahr 2008 den Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L. Universität M., Prof. Dr. Lo., mit der Prüfung, ob das Geschäftsmodell der P. KG zivil- oder strafrechtlich zu beanstanden sei. Dieses Gutachten kam im Februar 2009 zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Im April 2009 erschien ein entsprechender Aufsatz des Gutachters in der Neuen Juristischen Wochenschrift (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025). Das Gutachten erhielt auch der Angeklagte zur Lektüre. Bei einer Diskussion des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2011 vertrat der Zeuge Gö. ebenso wie der Zeuge H. die Auffassung, dass in den bisherigen Verträgen keine Kostenanteile für die Parkraumüberwachung enthalten seien. Diese sei vielmehr als kostenlose Akquisitionsleistung der P. KG anzusehen, deren Kosten die Firma selbst trage. Ob solche Kosten in die Gesamtkalkulation der KG einfließen würden, sei unerheblich.

Im Rahmen eines gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens wegen ähnlicher Vorwürfe, das bislang nach Aufhebung eines verurteilenden Erkenntnisses noch nicht zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt ist, konsultierte der vornehmlich auf dem Gebiet des Zivilrechts tätige Zeuge Gö. den Rechtsanwalt und Strafverteidiger Prof. Dr. K., der die zivil- und strafrechtliche Rechtsauffassung des Zeugen stützte und den Angeklagten auch anschließend vor dem OLG München vertrat.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten insgesamt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Jedenfalls nach seinem Vorstellungsbild habe der Angeklagte in den anklagegegenständlichen Fällen keine rechtswidrige Bereicherung erstrebt. Soweit keine Parkkrallen zum Einsatz gekommen seien, habe der Angeklagte nicht rechtswidrig gehandelt. Zudem habe er an die Rechtsmäßigkeit seines Handelns geglaubt.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Danach muss der Revisionsführer, der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind.

a) Die Verfahrensrüge, ein von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag auf Verlesung eines in einem Zivilverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden, genügt nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt nicht vor, ob die Verfahrensbeteiligten der beantragten Verlesung des Gutachtens nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugestimmt haben oder nicht. Dieser Vortrag wäre aber für die rechtliche Beurteilung der Rüge erforderlich gewesen. Hängt die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung - wie hier - von zusätzlichen, außerhalb des Beweisantrags liegenden Tatsachen ab, muss die Revision hierzu grundsätzlich vortragen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ-RR 2012, 178 mwN).

Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Verlesung des Sachverständigengutachtens stellt sich ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 Satz 2 StPO) als unzulässig dar. Die Voraussetzungen einer sonstigen Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz lagen nicht vor. Insbesondere betraf das Gutachten die Kalkulation der Preisgestaltung der P. KG und damit nicht nur das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. hierzu näher Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 40). Dass der Gutachter die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 1 b) StPO erfüllen könnte, ergibt sich aus dem von der Revision vorgelegten Gutachten nicht.

b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Zulässigkeit der Rüge scheitert schon daran, dass der Vortrag der Revision die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache nur im Ansatz erkennen lässt. Zudem hat die Strafkammer zu dem von der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge angesprochenen Punkt in der Hauptverhandlung einen sachverständigen Zeugen gehört, der zu der rechtlich entscheidenden Frage der Abschleppkosten anderer Anbieter von Privatgrund im selben Zeitraum Angaben machte (vgl. UA S. 148, 162). Weshalb sich der Strafkammer vor diesem Hintergrund zusätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, legt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht konkret dar.

2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung ganz überwiegend stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 StR 409/15 mwN).

b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts.

aa) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von dem Hergang der jeweiligen Vorfälle und dem Geschäftsgebahren der P. KG auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten, vernommener Betroffener und Polizeibeamter sowie durch Vernehmung verschiedener Vertragspartner der P. KG verschafft. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

bb) Dass der Angeklagte von seinen rechtlichen Beratern in der festgestellten Art und Weise informiert wurde, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei auf die Aussagen dieser Zeugen und die Angaben des Angeklagten gestützt, wobei sie nicht versäumt hat, die Angaben der Zeugen bei bestehenden Näheverhältnissen kritisch zu würdigen.

cc) Soweit das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte sei in jedem einzelnen Fall davon ausgegangen, der P. KG stehe jeweils ein entsprechender Anspruch in Höhe des geforderten Betrages zu und dieser Anspruch könne auch erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden (UA S. 164), ist dies - außer im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Wie sich aus der Einlassung des Angeklagten ergibt, ging dieser davon aus, dass ihm die Forderungen in der geltend gemachten Höhe infolge Abtretung der P. KG zustehen, für die er gehandelt hat. In jedem Einzelfall lag nach seiner Vorstellung eine dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtende Besitzstörung vor. Soweit dies objektiv nicht der Fall war, wie in den Fällen C I 2. e) und C I 3. h) der Urteilsgründe (Fälle II. 5 und III. 29 der Anklage), unterlag der Angeklagte entsprechenden Fehlvorstellungen, wie sich auch aus den Aussagen der betroffenen Fahrzeugführer ergibt.

Auf dieser Grundlage und angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass von dem Angeklagten oder Mitarbeitern der P. KG jeweils mindestens die im Rahmenvertrag genannten „Vorbereitungsarbeiten“ bereits abgeschlossen waren, mithin entsprechende fällige Ansprüche der P. KG gegen die Fahrzeugführer entstanden waren, ist der Schluss der Strafkammer nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Forderungen dem Grunde nach berechtigt waren.

Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen konnte sich die Strafkammer ebenfalls nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte bewusst der P. KG nicht zustehende Forderungen eintreiben wollte (UA S. 150, 164). Dieser Schluss ist mit Ausnahme von Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Fall machte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Kosten für eine Versetzung des Pkw des Zeugen St. in Höhe von 352,24 Euro geltend, obwohl er an dem Pkw nach Prüfung lediglich eine Parkkralle angebracht hatte und somit nach den ihm bekannten Vertragsgrundlagen lediglich ein Anspruch auf Erstattung der „Vorbereitungskosten“ entstanden war. Weshalb der Angeklagte auch in diesem Fall davon ausgegangen sein könnte, er sei berechtigt gewesen, Kosten für ein Abschleppen des Pkw für die P. KG geltend machen zu dürfen, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.

In den übrigen Fällen hat die Kammer rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, eine bewusste Überhöhung der vom Angeklagten für die P. KG geltend gemachten Beträge sei im Tatzeitraum nicht festzustellen. Grundlage dieser Schlussfolgerung sind die Angaben des sachverständigen Zeugen Ge., der über die im Tatzeitraum von anderen Anbietern verlangten Abschleppkosten berichtet hat. Hierbei hat das Landgericht zutreffend eingestellt, dass sich die von der P. KG angebotenen Leistungen von denen anderer Abschleppfirmen unterschieden. Angesichts der Tatsache, dass der Durchschnittspreis für einen Abschleppvorgang von Privatgrund im Tatzeitraum in B. und M. bei 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer lag (UA S. 44) und die P. KG zusätzliche Leistungen anbot (Vorbereitung), ist der Schluss der Kammer, eine Überhöhung der von der P. KG vereinbarten Preise sei nicht feststellbar, jedenfalls möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Gleiches gilt für die Erwägung des Landgerichts, es sei nicht feststellbar, dass die P. KG in unberechtigter Weise Kosten für eine nicht erstattungsfähige Parkraumüberwachung geltend gemacht habe. Dieser Schluss beruht nicht nur darauf, dass eine Parkraumüberwachung nicht ausdrücklich in den Rahmenverträgen vereinbart war, also kein näher bezeichneter Anspruch der Vertragspartner auf eine entsprechende Leistung der P. KG bestand. Aus den Feststellungen im Übrigen ergibt sich auch, dass die P. KG eine Parkraumüberwachung auf eigenes Risiko vornahm. Soweit dabei keine falsch parkenden Fahrzeuge vorgefunden wurden, entstand auch kein Zahlungsanspruch der P. KG für eine allgemeine Parkraumüberwachung. Dies stützt die Einlassung des Angeklagten, nach seiner Vorstellung sei die Parkraumüberwachung kostenlos als Teil der Akquise angeboten worden und deshalb nur in die Gesamtkalkulation der P. KG, nicht aber als besonderer Kostenanteil in die einzelnen Preise eingeflossen.

In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Recht zusätzlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte trotz einiger abweichender amtsgerichtlicher Judikate dem Rechtsrat seiner verschiedenen Rechtsberater vertraut hat, die geltend gemachten Ansprüche seien dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und einklagbar. Diese Vorstellung findet einen zusätzlichen Beleg in dem Umstand, dass die Forderungen der P. KG im Einzelfall auch eingeklagt wurden (vgl. UA S. 109).

dd) Rechtsfehlerfrei getroffen ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei den jeweiligen Vorfällen fest davon überzeugt gewesen, rechtmäßig zu handeln. Auf der Grundlage der im Einzelnen dargestellten umfangreichen rechtlichen Beratung des Angeklagten durfte das Landgericht den Schluss ziehen, der Angeklagte sei trotz Kenntnis einiger abweichender Urteile insgesamt davon ausgegangen, er handele hinsichtlich seines Geschäftsmodells - einschließlich des Einsatzes von Parkkrallen - in vollem Umfang rechtmäßig. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit dem Umstand beschäftigt, dass die P. KG in Einzelfällen zivilgerichtliche Rechtsstreitigkeiten im Tatzeitraum auch verloren hat. Den Indizwert dieses Umstandes hat sie dadurch entkräftet gesehen, dass dies zum einen teilweise rein prozessualen Gründen geschuldet war, zum anderen die Rechtsberater des Angeklagten unter Verweis auf die aus Sicht der P. KG positiven Entscheidungen von Amts- und Landgerichten nicht unplausibel darauf hinweisen konnten, es handele sich um eine Fehlbeurteilung der damals höchstrichterlich weitgehend ungeklärten Rechtslage. Soweit es um den Einsatz von Parkkrallen ging, war die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ungeklärt.

3. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen - mit Ausnahme des Falles C I 2. e) und der Beleidigung im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe - den rechtlichen Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch das angeklagte Verhalten nicht strafbar gemacht.

a) Mit Ausnahme des Falles C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) kommt auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB oder versuchter Erpressung nach § 253 Abs. 3 StGB nicht in Betracht.

Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ein entsprechender Anspruch bestehe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - 5 StR 358/14, NStZ-RR 2014, 341 mwN). Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die vom Angeklagten für die P. KG dem Grunde nach zu Recht eingeforderten Forderungen der Höhe nach unberechtigt gewesen wären. Zudem hat es festgestellt, der Angeklagte sei in allen Fällen vom Bestehen eines zivilrechtlich einklagbaren materiellen Anspruchs in geltend gemachter Höhe ausgegangen.

b) Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB oder versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB scheidet in diesen Fällen auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts letztlich aus.

aa) Eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet oder mit einem empfindlichen Übel droht und hierdurch das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bringt. Rechtswidrig ist eine solche Tat nur, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, NStZ 2014, 149, 152 mwN). Dabei ist die Androhung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Durchsetzung einer ihm tatsächlich oder jedenfalls nach seiner Meinung zustehenden Forderung eine zulässige gesetzliche Maßnahme wie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu wollen, grundsätzlich sozialadäquat. Allein ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet in diesen Fällen zwar den Vorwurf zivilrechtswidrigen, nicht aber zugleich auch verwerflichen Verhaltens, wobei jedoch auch in den Blick zu nehmen ist, dass die Rechtsordnung grundsätzlich kein „privates Faustrecht“ dulden kann (vgl. Altvater, in LK-StGB, 12. Aufl., § 240 Rn. 120 mwN).

bb) Vorliegend hat der Angeklagte Nötigungsmittel eingesetzt, indem er an den unberechtigt geparkten Fahrzeugen entweder Parkkrallen angebracht hat oder sie abschleppen ließ und den Fahrzeugführern anschließend erklärt hat, er werde die Parkkralle nur abnehmen, den Abschleppvorgang nur stoppen oder den Standort des abgeschleppten Kfz nur verraten, wenn ihm der verlangte Geldbetrag gezahlt werde. Darin liegt jeweils - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - zumindest die Androhung eines empfindlichen Übels (vgl. zur Gewalt gegen Sachen Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 234 ff. Rn. 13a f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 240 Rn. 25 mwN).

Durch diese Nötigungshandlungen ist es in neunzehn Fällen zu dem erstrebten Nötigungserfolg (Zahlung des geforderten Geldbetrages oder jedenfalls Abgabe eines Schuldanerkenntnisses) gekommen, in neun Fällen blieb der Nötigungsversuch erfolglos.

Ob das Handeln des Angeklagten rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB war, kann der Senat letztlich offenlassen. Das Landgericht hat angenommen, dass jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen es zum Einsatz einer Parkkralle kam, das Handeln des Angeklagten verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gewesen sei (vgl. zur Beurteilung des Einsatzes von Parkkrallen durch Private bei Falschparkern ausführlich Paal/Guggenberger, NJW 2011, 1036; Minwegen, ZAP Fach 9, 851; Dötterl, JuS 2013, 346; Metz DAR 1999, 392).

cc) Unabhängig von der objektiven Rechtslage trägt den Freispruch - mit Ausnahme des Falls C I 2. e) und der Beleidigung im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe - jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt.

(1) Einem Verbotsirrtum unterliegt gemäß § 17 Satz 1 StGB, wem bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Dies war bei dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Fall.

(2) Die vom Landgericht angenommene Unvermeidbarkeit dieses Verbotsirrtums wird ebenfalls durch die Feststellungen belegt.

Der rechtliche Maßstab hierzu lautet wie folgt (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 - 3 StR 521/12, NStZ 2013, 461): Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen.

Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte „Gefälligkeitsgutachten“ scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Wertung des Landgerichts, der Verbotsirrtum des Angeklagten sei unvermeidbar gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden:

Der Angeklagte hat umfangreichen rechtlichen Rat eingeholt und dabei nicht vorschnell auf die Rechtsauskunft nur eines, der P. KG durch Mandatierung wirtschaftlich verbundenen Rechtsanwalts, vertraut. Ein Gutachten des Inhabers eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L. Universität hat die Rechtsauffassungen der rechtlichen Berater des Angeklagten bestätigt. Zudem haben sich die zur Beratung zugezogenen Rechtsanwälte ausführlich und auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage mit den zivilrechtlichen und damals noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Rechtsfragen auseinandergesetzt und ihre Rechtsmeinungen dem Angeklagten unterbreitet. Dass die zugezogenen Rechtsanwälte und der Gutachter zu einem insoweit dem Angeklagten günstigen Ergebnis gekommen sind, lässt vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage weder die Erstattung von „Gefälligkeitsgutachten“ besorgen, noch dass der Rechtsberatung eine bloße „Feigenblattfunktion“ zukam. Für die Seriosität der Beratung spricht vielmehr, dass die Rechtsauffassungen der jeweils mit der P. KG eng zusammenarbeitenden Rechtsanwälte von externen Experten gestützt wurden.

(3) Dass der Angeklagte auch hinsichtlich des Falls C I 2 e) oder bei der Beleidigung im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt haben könnte, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.

IV.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt der Freispruch im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) der Aufhebung. Zudem ist im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des tatmehrheitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung statt auf Freispruch auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen.

1. Wie unter III. 2. b) cc) ausgeführt, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Freispruchs im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Angeklagte eine Forderung geltend machte, die ihm in dieser Höhe offensichtlich nicht zustand (Abschleppkosten, obwohl das Fahrzeug nur nach Vorbereitungstätigkeiten mit einer Parkkralle gesichert und kein Abschleppwagen vor Ort war). Weshalb der Angeklagte insoweit unvorsätzlich oder in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt haben könnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet auch nicht etwa aus anderen Gründen von vorneherein aus. Vielmehr kann eine Erpressung begehen, wer bewusst die Begleichung unberechtigter Forderungen durch das Anbringen einer Parkkralle erzwingt (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2010 - 1 KLs 601 Js 108556/09 u.a.; Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen durch Senat, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 StR 545/10).

2. Die ausdrücklich unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des tatmehrheitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung zur Aufhebung des Freispruchs und Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO aufgrund des unbehebbaren Verfahrenshindernisses der Verjährung (vgl. UA S. 154).

Ein Teilfreispruch in diesem tatmehrheitlich zu den anderen Taten angeklagten Fall war - unabhängig von einer zum Eröffnungsbeschluss etwa abweichenden Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246) - nicht veranlasst (zum abweichenden Vorgehen bei Tateinheit vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 392/15). Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Beleidigung nach § 185 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 72, 127, 154). Ein Freispruch anstelle einer Einstellung des Verfahrens hat beim Vorliegen eines Verfahrenshindernisses nur zu erfolgen, wenn eine valide Freispruchslage vorliegt (hierzu im Einzelnen: Meyer/Goßner in Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 44 ff. mwN). Umgekehrt ist die Einstellung auszusprechen, wenn - wie hier - die Straftat sogar rechtsfehlerfrei festgestellt wird.

V.

Da nunmehr lediglich noch über eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) zu entscheiden ist, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - München zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 361

Externe Fundstellen: NJW 2017, 1487 ; NStZ 2017, 284

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner