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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 562

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 23/16, Beschluss v. 17.03.2016, HRRS 2016 Nr. 562


BGH 1 StR 23/16 - Beschluss vom 17. März 2016 (LG Kempten)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Oktober 2015 im Tenor dahingehend klargestellt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 21. November 2011 von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 5. August 2013 unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den vorgenannten Urteilen und die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen verhängt ist.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Revision als unbeschränkt erhoben erachtet.

Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Hierauf hatte der Senat bereits in dem den Gesamtstrafausspruch in einem ersten Rechtsgang aufhebenden Beschluss (1 StR 305/15) hingewiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 562

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede