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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 929

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 130/16, Beschluss v. 23.08.2016, HRRS 2016 Nr. 929


BGH 1 StR 130/16 - Beschluss vom 23. August 2016 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall der Beihilfe zu den Taten II.33. bis 70. der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung in drei Fällen und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe für die einheitliche Beihilfe des Angeklagten zu den Taten II.33. bis 70. der Urteilsgründe vom Senat nachzuholen.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts diese auf die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten (§ 263 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 f. und Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 385/00). Das Landgericht hat ausdrücklich für diese Tat die Annahme eines minder schweren Falls - auch unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe - rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht schon für die im Schuldgehalt deutlich weniger gewichtigen anderen Teilnahmehandlungen zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in den Fällen 71, 74 und 77 der Urteilsgründe jeweils neun Monate Freiheitsstrafe verhängt hat.

Das Verbot der Schlechterstellung steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 f. und Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 385/00).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 929

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede