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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 803

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 648/15, Beschluss v. 02.06.2016, HRRS 2016 Nr. 803


BGH 1 StR 648/15 - Beschluss vom 2. Juni 2016 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. Juli 2015 wird

a) das Verfahren in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 14 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und hiervon drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift aufgezeigten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von dreizehnmal zwei Jahren und einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 803

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede