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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 158

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 426/15, Beschluss v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 158


BGH 1 StR 426/15 - Beschluss vom 21. Dezember 2016 (LG Augsburg)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2016 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2015 durch Beschluss vom 20. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 15. November 2016, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. November 2016, beantragt nun Rechtsanwalt D. namens und im Auftrag des Verurteilten „Wiedereinsetzung in das Revisionsverfahren“. Im Rahmen der Akteneinsicht in die Verfahrensakten habe er festgestellt, dass ein von Rechtsanwalt S. im Rahmen des Revisionsverfahrens gefertigter und eine umfangreiche Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz vom 9. Juli 2015 sich nicht bei den Verfahrensakten befinde. Er sei deshalb zur Überzeugung gelangt, dass dieser Schriftsatz vom Landgericht Augsburg nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet und dementsprechend bei der Revisionsentscheidung des Senats auch nicht berücksichtigt worden sei.

Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten ist zurückzuweisen.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2016 ist nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann der Beschwerdeführer von der von ihm geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.

2. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Auch der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S. vom 9. Juli 2015 lag dem Senat bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten vor. Aus dem in dieser Sache angelegten Senatsheft ergibt sich zudem, dass dieser zunächst beim Landgericht Augsburg eingegangene Schriftsatz entgegen der Annahme des Verurteilten über den Generalbundesanwalt an den Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist. In seiner auf die Verwerfung der Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO gerichteten Antragsschrift vom 14. September 2015 hat sich der Generalbundesanwalt ausdrücklich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015 auseinandergesetzt (Antragsschrift S. 2). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. die Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 und vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 158

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner