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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1046

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 149/15, Beschluss v. 23.07.2015, HRRS 2015 Nr. 1046


BGH 1 StR 149/15 - Beschluss vom 23. Juli 2015 (LG Kempten)

Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilung; Beruhen).

§ 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche nach § 243 Abs. 4 StPO erstreckt sich auch auf die Darlegung, welche Standpunkte zu den erörterten Aspekten vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215f.).

2. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 StPO führen regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann; lediglich in Ausnahmefällen kann Abweichendes gelten (vgl. BVerfGE 133, 168, 223).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Beanstandung des Angeklagten liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach Eintritt in die Beweisaufnahme am ersten Tag der Hauptverhandlung, dem 18. Dezember 2014, wurde diese um 11.37 Uhr zur Durchführung eines Rechtsgesprächs unterbrochen. Der Angeklagte hatte den überwiegenden Teil des Anklagevorwurfs - unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen - bestritten. Gegenstand dieses Gesprächs, an dem die Mitglieder der Strafkammer, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten teilnahmen, waren u.a. die jeweiligen Erwartungen zur Strafhöhe für den Fall der anklagegemäßen Verurteilung des Angeklagten. Unter Bezugnahme auf die demselben Verfahrenskomplex entstammende Verurteilung des Zeugen A. erklärte der Vorsitzende ausweislich der abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen, ein Strafmaß, welches sich im bewährungsfähigen Bereich bewege, komme nach derzeitiger Einschätzung auch im Falle einer geständigen Einlassung des Angeklagten nicht in Betracht; das Gericht denke vielmehr an ein Strafmaß, das an vier Jahre heranreiche, möglicherweise sei „noch eine drei vor dem Komma“ denkbar. Auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft äußerte sich zu ihrer - demgegenüber höheren - Straferwartung und führte zur Begründung der aus ihrer Sicht angemessenen Relation zu dem Verfahrensergebnis gegen A. aus. Das Gespräch endete ohne Einvernehmen der Beteiligten.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nahm der Vorsitzende folgende Mitteilung in das Protokoll derselben auf:

„Der Vorsitzende gab bekannt, dass in Unterbrechung der Hauptverhandlung auf Anregung des Herrn Verteidigers und Einbeziehung der Frau Staatsanwältin K. ein Rechtsgespräch mit der Kammer stattgefunden hat, welches letztlich ergebnislos verlief.

Die Kammer verwies darauf, dass derzeit noch nicht einmal beurteilt werden kann, ob innerhalb der Vorwürfe und der dann geltenden Strafrahmen von einem Besitz oder einem Handeltreiben auszugehen wäre. Die Kammer hat darauf verwiesen, dass bei einem, von den Mengen her allerdings weniger vergleichbaren Fall, des vorangegangenen Zeugen A. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verhängt worden ist, nachdem dort auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, soweit erinnerlich, angewendet werden konnte.

Im Falle des Angeklagten M. würden natürlich ganz andere Mengen, im Falle deren Feststellungen und auch eine größere Fallanzahl berücksichtigt werden müssen. Es könnte aber durchaus bei einem umfangreichen Geständnis dieses bei der Bildung der Einzelstrafen und insbesondere bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden, da die Tatabwicklung nahezu gleiche Verhältnisse aufweise, ebenso die Regelmäßigkeit der Taten zueinander. Jedoch müssen auch der Tatzeitraum und die etwaigen BtM-Mengen berücksichtigt werden.

Der Verteidiger erklärte, dass er das mit seinem Mandanten besprochen habe.“ Ein Verständigungsvorschlag durch die Strafkammer erfolgte nicht. Die Beweisaufnahme wurde fortgesetzt; der Angeklagte, der von seinem Verteidiger über den Inhalt der Erörterung nicht umfassend informiert worden war, hielt an seiner bestreitenden Einlassung fest.

Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO und macht hierzu unter anderem geltend, im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung hätte der Inhalt des geführten Rechtsgesprächs im Einzelnen dargelegt und protokolliert werden müssen. Insbesondere habe der Vorsitzende mitzuteilen gehabt, dass die Strafkammer für den Fall einer geständigen Einlassung „eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren“ in Betracht ziehe. Ebenso seien die Ergebnisvorstellungen der Staatsanwaltschaft sowie die geleisteten Diskussionsbeiträge und Standpunkte der jeweils anderen Gesprächsteilnehmer von der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden erfasst. Das Versäumnis der insoweit gebotenen Mitteilung habe neben fehlender Transparenz für die Öffentlichkeit bei dem Angeklagten zu einem Informationsdefizit geführt, welches ihm verwehrt habe, sein Prozessverhalten selbstbestimmt auszurichten. Es liege nahe, dass der Angeklagte seine bestreitende Haltung in Kenntnis der Vorstellungen des Gerichts aufgegeben hätte.

2. Die im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat seine aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO begründete Mitteilungspflicht verletzt.

a) Der Beschwerdeführer trägt neben unzureichender Information der Öffentlichkeit relevante Informationsdefizite des Angeklagten vor.

b) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645; Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610). Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Gesetz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen und dies auch inhaltlich dokumentiert wird. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645 Rn. 14 mwN; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2515 mwN; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67).

Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, welche Standpunkte zu den erörterten Aspekten vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

Das Gebot strikter Transparenz, welches der Gesetzgeber an das Verständigungsverfahren angeknüpft hat, erfährt hierdurch praktische Umsetzung. Sowohl der Angeklagte, dessen berechtigtes Interesse dahin geht, nach verständigungsbasierten Erörterungen auf demselben Informationsstand wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten zu sein, um sein weiteres Prozessverhalten hieran ausrichten zu können, als auch die Öffentlichkeit werden bei gesetzmäßiger Mitteilung des Vorsitzenden in die Lage versetzt, den Verfahrensablauf zu durchschauen. Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche mitzuteilen (§ 243 Abs. 4 StPO) und in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen (§ 273 Abs. 1a Satz 2 StPO). Dies dient auch dem Zweck, eine effektive Kontrolle in der Revisionsinstanz zu ermöglichen.

c) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung des Vorsitzenden nicht gerecht. Denn aus ihr geht nicht hervor, welchen wesentlichen Inhalt das Rechtsgespräch in dem vorstehend dargestellten Sinn gehabt hat; die revisionsgerichtliche Überprüfung ist dem Senat hierdurch verwehrt. Insbesondere Erörterungen über Strafmaßvorstellungen verleihen einem Rechtsgespräch im Sinne der §§ 202a, 212 StPO ganz besonderes Gewicht. Sie weisen nicht nur einen Konnex zum Verfahrensergebnis auf, sondern betreffen dieses unmittelbar.

Eine Mitteilung über Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO, welche auf thematisierte Erwartungen zur Strafhöhe nicht im Einzelnen hinweist, ist alleine aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft.

So liegt es hier. Bereits der unterlassene Hinweis auf die von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft geäußerten Straferwartungen führt zu einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, ohne dass es auf den weiteren Gesprächsinhalt noch ankäme.

d) Verstöße gegen die Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 StPO führen regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann; lediglich in Ausnahmefällen kann Abweichendes gelten (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645, 646). Die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls liegt hier schon wegen der Schwere des Rechtsverstoßes fern (vgl. zum Erfordernis einer wertenden Gesamtbetrachtung BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 174; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14; Urteil vom 14. April 2015 - 5 StR 20/15; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645, 646). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1046

Externe Fundstellen: StV 2016, 95

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede