hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 396

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 86/14, Beschluss v. 25.03.2014, HRRS 2014 Nr. 396


BGH 1 StR 86/14 - Beschluss vom 25. März 2014 (LG Coburg)

Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Nichtanordnung einer Maßregeln (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Verschlechterungsverbot).

§ 64 StGB; § 352 Abs. 1 StPO; § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Auch wenn die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB den Angeklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beschwert, ist das Revisionsgericht nicht gehindert, auf eine zulässig erhobene, die Nichtanwendung von § 64 StGB nicht ausnehmende Revision des Angeklagten hin, das Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen - wie hier - dazu gedrängt haben (st. Rspr). Daran hat sich durch die Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (vgl. BGH, NStZ 2009, 261). Das Verschlechterungsverbot steht ebenfalls nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verhängung der Jugendstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Tatgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB, § 105 Abs. 1, § 7 Abs. 1 JGG) getroffen und deshalb auch § 5 Abs. 3 JGG nicht erörtert hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte spätestens seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Drogen; zunächst Marihuana, seit Anfang 2012 Crystal-Speed. Bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2012 konsumierte er diese Droge täglich, an manchen Tagen sogar mehrfach. Weiterhin hat es festgestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich der der Verurteilung zugrundeliegenden Rauschgiftgeschäfte von den erworbenen Mengen jeweils die Hälfte oder etwas weniger als die Hälfte für den Eigenkonsum behielt. Er beging sämtliche Taten "aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit" (UA S. 20) und handelte dabei "unter Suchtdruck" (UA S. 36 f.). Das Tatgericht hat zudem - obwohl rechtlich nicht geboten - ausgeführt, bei dem Angeklagten lägen die Voraussetzungen von § 35 BtMG vor.

Diese Feststellungen drängten das Landgericht dazu, die Voraussetzungen der § 35 BtMG weiterhin vorrangigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12) Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Angeklagten an der für die Verhängung der Maßregel erforderlichen zukünftigen Gefährlichkeit fehlt oder bei ihm keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg besteht, sind nach den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich.

Auch wenn die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB den Angeklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beschwert, ist das Revisionsgericht nicht gehindert, auf eine zulässig erhobene, die Nichtanwendung von § 64 StGB nicht ausnehmende Revision des Angeklagten hin, das Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen - wie hier - dazu gedrängt haben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.; Beschlüsse vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/09, NStZ 2009, 261; vom 30. August 2011 - 3 StR 264/11 [insoweit in NStZ-RR 2012, 8 nicht abgedruckt] jeweils mwN). Daran hat sich durch die Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (BGH, aaO, NStZ 2009, 261). Das Verschlechterungsverbot steht ebenfalls nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG bestehenden Zusammenhangs führt der vorgenannte Rechtsfehler auch zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 264/11).

2. Der Senat hebt die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen mit auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu den Rechtsfolgen, insbesondere zu den unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu beurteilenden Voraussetzungen des § 64 StGB einerseits und der Verhängung einer Jugendstrafe unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 JGG andererseits zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 396

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel