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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 61

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 471/14, Beschluss v. 20.11.2014, HRRS 2015 Nr. 61


BGH 1 StR 471/14 - Beschluss vom 20. November 2014 (LG Konstanz)

Entfallende Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (Erledigung).

§ 55 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. Juni 2014

a) im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins, wie im Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 26. März 2012 angeordnet, aufrecht erhalten bleiben, während die dort ebenfalls angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt;

b) in der Kostenund Auslagenentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch die Kosten der zweiten Hauptverhandlung und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch war das Urteil im Maßregelausspruch dahin abzuändern, dass die gemäß § 55 Abs. 2 StGB zu berücksichtigende, vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen im Strafbefehl vom 26. März 2012 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, zu entfallen hatte, nachdem diese inzwischen durch Zeitablauf erledigt ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).

Ebenso war die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung für dessen Verfahren offensichtlich übersehene Kosten- und Auslagenentscheidung nachzuholen; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt, nicht aber vor einer Änderung oder Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1967 - 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 259; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 522/01; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 18).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 61

Bearbeiter: Karsten Gaede