HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 440/14, Beschluss v. 21.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1072
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2014, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Zusatz "gewerbsmäßig" im Schuldspruch entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede