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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 757

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 368/14, Beschluss v. 11.06.2015, HRRS 2015 Nr. 757


BGH 1 StR 368/14 - Beschluss vom 11. Juni 2015 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Zur Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats, mit dem die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen wurde, Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 757

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel