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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 924

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 182/14, Beschluss v. 02.09.2015, HRRS 2015 Nr. 924


BGH 1 StR 182/14 - Beschluss vom 2. September 2015

Gewährung einer Pauschgebühr.

§ 51 Abs. 1 RVG

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt W., LL.M., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 800 Euro bewilligt.

Gründe

Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7. Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 800 Euro.

Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. Wie der Senat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 29. April 2015 näher ausgeführt hat, waren in der Hauptverhandlung sowie in der Vorbereitung auf diese schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. u.a. Senat, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 273/11 Rn. 2 und vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 158/08 Rn. 3). Soweit dem Antragsteller bereits die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 272 Euro erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 552/08 Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 924

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel