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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1032

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 380/13, Beschluss v. 18.09.2013, HRRS 2013 Nr. 1032


BGH 1 StR 380/13 - Beschluss vom 18. September 2013 (LG Coburg)

Letztes Wort des Angeklagten (erneute Gewährung bei Wiedereintritt in die Verhandlung).

§ 258 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung nimmt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort und macht die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 152). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und

b) im Adhäsionsausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bamberg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es im Adhäsionsverfahren den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt und weitere Feststellungen getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der die Tatvorwürfe bestreitende Angeklagte seine am 21. Februar 1990 geborene Stiefenkelin R. im Zeitraum zwischen 1. März 1996 und 28. Februar 1998 in 42 Fällen in jeweils gleicher Art und Weise sexuell missbraucht hat.

Nach den Feststellungen besuchte R. den Angeklagten im genannten Zeitraum in regelmäßigen Abständen an den Wochenenden in dessen Anwesen in L. und übernachtete dort. In der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 31. August 1997 fanden diese Wochenendbesuche jedenfalls zweimal pro Monat, im Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 28. Februar 1998 nur noch einmal im Monat statt. Anlässlich eines jeden dieser Wochenendbesuche setzte sich der Angeklagte in den Abendstunden mit R. im Wohnzimmer der Wohnung auf die Eckcouch, legte eine Decke über sich und das Kind, griff ihm von oben in die Hose und in die Unterhose, fasste ihm mit der Hand an die nackte Scheide und streichelte diese über einen Zeitraum von mehreren Minuten. Das Kind erduldete das Verhalten des Angeklagten. Dieser handelte, um sich selbst zu erregen (UA S. 5).

Vom Vorwurf 30 weiterer gleichartiger Taten im genannten Tatzeitraum hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass R. häufiger als in den festgestellten 42 Fällen an Wochenenden bei dem Angeklagten übernachtet hat (UA S. 19).

II.

Die Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO nicht (erneut) das letzte Wort gewährt worden.

1. Zwar ist dem Angeklagten nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung zunächst die Möglichkeit zum letzten Wort gewährt worden, die er auch zu Ausführungen genutzt hat. Jedoch ist das Landgericht nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und geheimer Beratung des Gerichts wieder in die Verhandlung eingetreten und hat der Neben- und Adhäsionsklägerin durch Beschluss für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Hieran anschließend hätte dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort erteilt werden müssen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Solches war hier jedoch nicht der Fall, weil die Strafkammer (unter Einschluss der Schöffen) nach Gewährung des letzten Wortes die Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags geprüft und dann in öffentlicher Verhandlung mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht dieses Antrags auf Erfolg auch bejaht hat. Die somit gebotene erneute Erteilung des letzten Wortes ist unterblieben. Dies stellt einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO dar.

2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Dies kann hier indes nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hat die Taten bestritten und bereits Ausführungen gemacht, als ihm zum ersten Mal das letzte Wort erteilt worden ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass er bei einer nochmaligen Erteilung des letzten Wortes, nun im Wissen, dass das Landgericht dem Adhäsionsantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht beimisst, weitere Ausführungen gemacht hätte, die sich auf die Überzeugungsbildung des Gerichts hätten auswirken können.

3. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten zieht die Aufhebung des Ausspruchs im Adhäsionsverfahren nach sich. Der nicht angefochtene Teilfreispruch bleibt dagegen unberührt.

III.

Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

1. Die bisher zuständige Strafkammer hat den Angeklagten teilweise vom Vorwurf gleichartiger Straftaten freigesprochen, weil sie sich von weiteren Taten nicht überzeugen konnte. Sie hat dabei in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie sich entgegen dem Anklagevorwurf von weiteren Wochenendbesuchen von R. beim Angeklagten nicht überzeugen konnte. Im Hinblick darauf, dass der Anklagevorwurf letztlich auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, wird das neue Tatgericht Anlass dazu haben zu prüfen, ob dem Aussageverhalten von R. zu den vom Teilfreispruch erfassten Fällen Beweisbedeutung für die Tatvorwürfe im Übrigen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15 sowie zur Beweiswürdigung nach Teileinstellung BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1).

2. Stützt das Tatgericht - wie hier die Strafkammer (UA S. 12) - in einer derartigen Beweissituation seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin entscheidend darauf, dass deren Aussage von Detailreichtum geprägt war, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, an welche Umstände diese Wertung anknüpft, wenn die aufgrund der Angaben der Belastungszeugin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - wie hier (UA S. 5) - gerade überaus detailarm sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2013 - 1 StR 135/13).

3. Sofern sich die neue Strafkammer wieder von der Begehung gleichartiger Taten des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten überzeugt, wird es naheliegen, bei der Beweiswürdigung zur Zahl der Taten in den Blick zu nehmen, wie oft R. gemeinsam mit ihren Geschwistern an Wochenenden zu Besuch beim Angeklagten war (vgl. UA S. 15) und ob - ausgehend von den Wahrnehmungen der Geschwister - auch bei solchen gemeinsamen Wochenendbesuchen Taten zum Nachteil der R. stattgefunden haben können.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1032

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2014, 15; StV 2015, 473

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel