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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 254

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 351/13, Beschluss v. 26.02.2014, HRRS 2014 Nr. 254


BGH 1 StR 351/13 - Beschluss vom 26. Februar 2014 (LG Augsburg)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. November 2012 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014, beim Senat eingegangen am 19. Februar 2014, hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat dabei auch sämtliche nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2013 und vor der Entscheidung am 5. Februar 2014 beim Senat eingegangenen Schreiben und gegenüber Urkundsbeamten des Amtsgerichts Augsburg abgegebenen Erklärungen des Verurteilten in die Entscheidungsfindung einbezogen.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 254

Bearbeiter: Karsten Gaede