hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 564

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 171/13, Beschluss v. 14.05.2013, HRRS 2013 Nr. 564


BGH 1 StR 171/13 - Beschluss vom 14. Mai 2013

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beistandsbestellung für das Adhäsionsverfahren.

§ 397a StPO; § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Entscheidungstenor

Der Adhäsionsklägerin O. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt.

Gründe

Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.

Die Neben- und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt H. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt H. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 564

Bearbeiter: Karsten Gaede