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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 172

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 517/12, Beschluss v. 12.12.2012, HRRS 2013 Nr. 172


BGH 1 StR 517/12 - Beschluss vom 12. Dezember 2012 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Es bleibt bei dem Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2012, durch den die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2012 als unbegründet verworfen worden ist.

Gründe

Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2012 durch Beschluss vom 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Bei dieser Entscheidung lagen dem Senat die Schriftsätze des Verteidigers vom 10. Juli 2012 und vom 30. August 2012, mit denen die Revision eingelegt bzw. begründet wurde, sowie der Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2012 vor. Nicht zur Kenntnis gelangt war dem Senat der auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 2012, der zwar an den Bundesgerichtshof gerichtet, jedoch an ein Faxgerät der Bundesanwaltschaft versendet worden war und erst am 30. Oktober 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass dieser Schriftsatz dem Senat nicht vorlag, der Anspruch der Angeklagten auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt wurde. Das weitere Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 15. Oktober 2012 und vom 7. Dezember 2012 gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung. Der Senat war aufgrund der erhobenen Sachrüge ohnehin zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung hat auch die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 fokussierten Umstände umfasst. Die vom Landgericht gestellte negative Kriminalprognose weist keinen Rechtsfehler auf.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 172

Bearbeiter: Karsten Gaede