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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 981

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 423/12, Beschluss v. 26.09.2012, HRRS 2012 Nr. 981


BGH 1 StR 423/12 - Beschluss vom 26. September 2012 (LG Münster)

Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung (Millionengrenze).

§ 370 Abs. 1 AO; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich auch bei § 370 AO nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt auch bei Hinterziehungsbeträgen unterhalb der Millionengrenze eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht. Entscheidungstenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen aus China stammenden und zunächst im Hamburger Freihafen angelieferten Container mit Waren beim Hauptzollamt Hamburg - Hafen nur die aus Personenwaagen bestehende Tarnware angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen. Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.

Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 981

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel