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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 391

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 8/11, Beschluss v. 15.02.2011, HRRS 2011 Nr. 391


BGH 1 StR 8/11 - Beschluss vom 15. Februar 2011 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten L. wirkt fort. Der Antrag vom 26. Januar 2011 ist daher gegenstandslos.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 391

Bearbeiter: Karsten Gaede