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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 673

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 64/11, Beschluss v. 14.04.2011, HRRS 2011 Nr. 673


BGH 1 StR 64/11 - Beschluss vom 14. April 2011 (LG Tübingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten L. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 17. März 2011 bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen lässt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Landgericht für die Fälle des schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gedanklich geprüft und ausgeschlossen hat. Rechtsfehlerfrei hat es daher die Aufklärungshilfe der beiden Angeklagten bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, was sich insbesondere auch in den für die schweren Bandendiebstähle verhängten niedrigen Einzelstrafen niedergeschlagen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 673

Bearbeiter: Karsten Gaede