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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 140

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 610/11, Beschluss v. 10.01.2012, HRRS 2012 Nr. 140


BGH 1 StR 610/11 - Beschluss vom 10. Januar 2012 (LG Offenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27. Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe zwei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Die geahndete Tat wird - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - von der zugelassenen Anklage nicht erfasst (vgl. u.a. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694, 695). Eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden; der in der Hauptverhandlung erteilte gerichtliche Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend.

Gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß im genannten Fall einzustellen. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und wegen des Wegfalls der insoweit verhängten Einzelstrafe zum Entfallen der Gesamtstrafe.

Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird vom Wegfall der anderen Strafe nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass ihre Höhe durch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 140

Bearbeiter: Karsten Gaede