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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 38

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 429/11, Beschluss v. 13.12.2011, HRRS 2012 Nr. 38


BGH 1 StR 429/11 - Beschluss vom 13. Dezember 2011 (LG Nürnberg)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 2011 mit Beschluss vom 9. November 2011 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt O., vom 23. November 2011 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es sei nicht erklärlich, weshalb der Senat die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Im Übrigen habe sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht eingehend mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt.

Daher habe man nicht konkret erwidern können.

Insoweit verschweigt der Verteidiger allerdings, dass er bis zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts zunächst nur Ausführungen dazu gemacht hatte, weshalb die von ihm nunmehr vertretene Revision trotz Erklärung der Rücknahme durch den vorangehenden Verteidiger bestehen blieb. Hiermit hatte sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 2011 daraufhin auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung die Revision nicht wirksam zurückgenommen war, die Überprüfung des Urteils im Übrigen aber keinen Rechtsfehler habe erkennen lassen.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 ergänzte Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu jedem einzelnen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 38

Bearbeiter: Karsten Gaede