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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 858

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 254/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 858


BGH 1 StR 254/11 - Beschluss vom 28. Juni 2011 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn der schwere Raub im Versuchsstadium stecken geblieben sein sollte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerechtfertigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 858

Bearbeiter: Karsten Gaede