hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 840

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 175/11, Beschluss v. 31.05.2011, HRRS 2011 Nr. 840


BGH 1 StR 175/11 - Beschluss vom 31. Mai 2011 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2010 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. März 2011 wird Bezug genommen.

Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 840

Bearbeiter: Karsten Gaede