hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 585

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 6/10, Beschluss v. 19.05.2010, HRRS 2010 Nr. 585


BGH 1 ARs 6/10 - Beschluss vom 19. Mai 2010 (BGH)

Ausspähen von Daten (Skimming; im regulären Handel erhältliche Software); redaktioneller Hinweis.

§ 202a StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Skimming ist jedenfalls dann nicht als Ausspähen von Daten strafbar, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.

Entscheidungstenor

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im regulären Handel erhältlich ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 585

Bearbeiter: Karsten Gaede