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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 351

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 672/10, Beschluss v. 12.01.2011, HRRS 2011 Nr. 351


BGH 1 StR 672/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011 (LG Stuttgart)

Unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht (mangelndes Beruhen).

§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 337 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Ausschluss des Beruhens bei einer entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO mangelnden Belehrung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Zeuge trotz fehlender Belehrung Kenntnis von seinem Zeugnisverweigerungsrecht hat. Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ist ausgeschlossen, wenn er rechtzeitig geheilt worden ist, wenn der Zeuge oder gesetzliche Vertreter seine Rechte gekannt hat oder wenn sicher ist, dass er auch nach Belehrung ausgesagt hätte.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2010 bemerkt der Senat ergänzend: Der Schwiegervater des Angeklagten wurde vor seiner - diesen belastenden und von der Strafkammer verwerteten - Aussage nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt. Dies begründet die Revision nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlenden Belehrung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Anders als in der Gegenerklärung vertreten, kommt der Ausschluss des Beruhens nicht nur dann in Betracht, wenn der Zeuge trotz fehlender Belehrung Kenntnis von seinem Aussageverweigerungsrecht hat. "Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ist ausgeschlossen, wenn er rechtzeitig geheilt worden ist ..., wenn der Zeuge oder gesetzliche Vertreter seine Rechte gekannt hat ... oder wenn sicher ist, dass er auch nach Belehrung ausgesagt hätte" (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 52 Rn. 34 mwN; Unterstreichung ist hier hinzugefügt). Letzteres ist hier zweifelsfrei gegeben. Der Zeuge ist Vater des Vergewaltigungsopfers. Er hat die Strafverfolgung gegen den Schwiegersohn in Gang gesetzt. Diesen hatte er von vorneherein nur widerwillig - seiner Tochter zuliebe, als sie in ihm noch ihren "Traummann" sah - akzeptiert.

Sie hat sich inzwischen - vor der Tat - vom Angeklagten getrennt, aus Gründen, die in der Person des Angeklagten liegen, und das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt.

Der Schriftsatz vom 11. Januar 2011 lag dem Senat vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 351

Bearbeiter: Karsten Gaede