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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 349

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 658/10, Beschluss v. 16.02.2011, HRRS 2011 Nr. 349


BGH 1 StR 658/10 - Beschluss vom 16. Februar 2011 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag des Nebenklägervertreters, Rechtsanwalts W., vom 19. Oktober 2010 auf Beistandsbestellung ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung vom 25. März 2010 auch für das Revisionsverfahren fortwirkt (§ 397a Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 349

Bearbeiter: Karsten Gaede