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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 338

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 536/10, Beschluss v. 18.01.2011, HRRS 2011 Nr. 338


BGH 1 StR 536/10 - Beschluss vom 18. Januar 2011 (LG Karlsruhe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lag die Annahme von Bewertungseinheiten nicht nahe und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter. Der Zweifelssatz nötigt nicht zur Annahme von Bewertungseinheit. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der andere Feststellungen gegebenenfalls hätten erreicht werden können, ist nicht erhoben.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 338

Bearbeiter: Karsten Gaede