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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 680

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 465/10, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 680


BGH 1 StR 465/10 - Beschluss vom 3. Mai 2011 (LG Ulm)

Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO.

§ 206a StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.

3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eventuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Das Landgericht Ulm hat am 10. Juni 2010 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Nach Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung verstarb der Angeklagte am 20. Februar 2011.

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen.

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 680

Bearbeiter: Karsten Gaede