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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 464/10, Beschluss v. 09.09.2010, HRRS 2010 Nr. 1059


BGH 1 StR 464/10 - Beschluss vom 9. September 2010 (LG Traunstein)

Rechtsfehlerhafte Annahme einer erhöhten Mindeststrafe; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

§ 29a Abs. 1 BtMG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Juni 2010 im gesamten Strafausspruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Die Strafrahmenwahl selbst ist rechtsfehlerfrei. Hingegen begegnet die Festsetzung der Einzelstrafen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Mindeststrafe des § 29a Abs. 1 BtMG betrage zwei Jahre. Die Mindeststrafe beträgt indes nur ein Jahr. Da das Landgericht die Einzelstrafen jeweils mit zwei Jahren - also in Höhe der von ihr angenommenen Mindeststrafe - bemessen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten von der unzutreffenden Annahme der Mindeststrafe beeinflusst sind. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede