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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1058

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 462/10, Beschluss v. 19.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1058


BGH 1 StR 462/10 - Beschluss vom 19. Oktober 2010 (LG Ravensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an: Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07). Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die - ohnehin unbegründeten - Verfahrensrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1058

Bearbeiter: Karsten Gaede