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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 671

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 323/10, Beschluss v. 13.07.2010, HRRS 2010 Nr. 671


BGH 1 StR 323/10 - Beschluss vom 13. Juli 2010 (LG Karlsruhe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2010 aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzuges auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO); die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 671

Bearbeiter: Karsten Gaede