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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 499

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 155/10, Beschluss v. 27.04.2010, HRRS 2010 Nr. 499


BGH 1 StR 155/10 - Beschluss vom 27. April 2010 (LG Waldshut-Tiengen)

Aufklärungsrüge hinsichtlich eines in der Hauptverhandlung zugestandenen Auskunftsverweigerungsrechts (Zwischenrechtsbehelf).

§ 244 Abs. 2 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 55 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 9. November 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat zu den Verfahrensrügen an:

1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge gemäß §§ 244 Abs. 2, 55 StPO zulässig erhoben ist, insbesondere, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung vorliegt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da nach den Urteilsfeststellungen dem Zeugen H. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zustand. Im Übrigen wurde in der Hauptverhandlung die diesbezügliche Entscheidung nicht als unzulässig beanstandet (vgl. BGHSt 51, 144 ff.), sondern zur Entlassung des (teilweise vernommenen) Zeugen das Einverständnis erklärt (Protokollband Bl. 19).

2. Die Rüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht hätte den Zeugen G. vernehmen müssen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob diesem Zeugen gemäß §§ 53, 53a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung.

3. Die Rüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht hätte den Zeugen M. vernehmen müssen, greift nicht durch. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit, da die Formulierungen "ob" und "günstigeres Ergebnis" keine hinreichend bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch werden der entsprechende Beweisantrag und der dazu ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt, was auch im Rahmen der Aufklärungsrüge grundsätzlich zur Beurteilung der Sachlage geboten ist. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Aufklärungspflicht drängte nicht zu der Vernehmung, da hier zugunsten des Angeklagten eine Wahrunterstellung erfolgte und diese Zusage eingehalten wurde.

4. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist unbegründet. In der Anklage ist der Vorwurf einer Mittäterschaft inhaltlich enthalten, nur wird § 25 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt. § 25 Abs. 1 StGB wird aber ebenfalls nicht angeführt. Es hatte danach kein rechtlicher Hinweis zu erfolgen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 499

Bearbeiter: Karsten Gaede