hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 240

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 2/09, Beschluss v. 21.01.2009, HRRS 2009 Nr. 240


BGH 1 ARs 2/09 - Beschluss vom 21. Januar 2009 (BGH)

Anfrageverfahren; kein Härteausgleich bei der Strafzumessung in Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann.

§ 55 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Rechtsprechung des 1. Strafsenats steht der beabsichtigten Rechtsprechung des 2. Strafsenats nicht entgegen, keinen Härteausgleich bei der Strafzumessung in Fällen zu gewähren, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann.

Entscheidungstenor

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.

Gründe

Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann".

Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.

Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 240

Bearbeiter: Karsten Gaede