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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 831

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 400/09, Beschluss v. 19.08.2009, HRRS 2009 Nr. 831


BGH 1 StR 400/09 - Beschluss vom 19. August 2009 (LG Freiburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 5. August 2009 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2009 bemerkt der Senat:

Zur Beanstandung, das unzuständige Gericht habe entschieden, nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht - Schöffengericht - wäre zuständig gewesen (Rüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO), hätte es der Erhebung einer - ausgeführten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 344 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) bedurft.

Im Übrigen stand im vorliegenden Fall eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren durchaus im Raum. Zudem gebot hier die besondere Schutzbedürftigkeit der Verletzten eine Anklage beim Landgericht - Jugendkammer - (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 831

Bearbeiter: Karsten Gaede