HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 826
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 370/09, Beschluss v. 19.08.2009, HRRS 2009 Nr. 826
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In seiner Gegenerklärung vom 4. August 2009 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2009 äußert sich der Verteidiger des Beschwerdeführers unter 4. wie folgt:
"Überraschend ist der Generalbundesanwalt der Ansicht, dass es dahinstehen kann, ob die Tat als Beihilfe oder als Täterschaft zu beurteilen ist. Dies ist offensichtlicher Unsinn, daher muss hierzu nichts weiter ausgeführt werden."
Abgesehen davon, dass die Wortwahl befremdet, sind die Ausführungen auch in der Sache unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten als Täter der Hehlereien tragen. Die entsprechende Passage (auf Seite 5 der Antragsschrift) lautet:
"Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen, die überwiegend auch auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, tragen sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch. Dabei kann dahinstehen, ob die Kammer nach den getroffenen Feststellungen den Angeklagten zu Recht schwerpunktmäßig im Lager des S. verortet hat. Näher dürfte liegen, ihn im Lager des P. anzusiedeln, in dessen Auftrag er nach den Feststellungen handelte (UA S. 47). Damit hätte er das Diebesgut 'einem Dritten verschafft'.
Den Schuldspruch ließe dies jedoch unberührt, denn insoweit hätte der Angeklagte nach den Feststellungen 'eigenständig' (UA S. 64) und damit täterschaftlich gehandelt (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 259 Rdnr. 14)."
Auch diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 826
Bearbeiter: Karsten Gaede